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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.05.2014, Az.: 2 BvB 1/01
Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen in einem Parteiverbotsverfahren der NPD
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15915
Aktenzeichen: 2 BvB 1/01
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 32 BVerfGG

Fundstelle:

BVerfGE 136, 274 - 277

BVerfG, 20.05.2014 - 2 BvB 1/01

In den Verfahren
über
die Anträge festzustellen:
1. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst.
c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen.
d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.
Antragstellerin: Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
Alt Moabit 101 D,
10559 Berlin
- Bevollmächtigte: a) Professor Dr. Hans Peter Bull,
Schlüterstraße 28, 20146 Hamburg,
b) Rechtsanwalt Dr. h.c. Karlheinz Quack,
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin -
Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
vormals vertreten durch den Parteivorsitzenden Udo Voigt,
nunmehr vertreten durch den amtierenden Bundesvorsitzenden Udo Pastörs, Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin
- Bevollmächtigte: a) Rechtsanwalt Horst Mahler,
Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin,
b) Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow,
c) Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken
(seit 5. Januar 2013) -
- 2 BvB 1/01 -,
2. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihre Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" werden aufgelöst.
c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen aufzubauen.
d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihrer Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.
Antragsteller: Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Bevollmächtigte: a) Professor Dr. Günter Frankenberg,
Buchrainweg 17, 63069 Offenbach,
b) Professor Dr. Wolfgang Löwer,
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität,
Adenauerallee 44, 53113 Bonn -
Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
vormals vertreten durch den Parteivorsitzenden Udo Voigt,
nunmehr vertreten durch den amtierenden Bundesvorsitzenden Udo Pastörs, Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin
- Bevollmächtigte: a) Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow,
b) Rechtsanwalt Horst Mahler,
Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin,
c) Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken
(seit 5. Januar 2013) -
- 2 BvB 2/01 -,
3. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst.
c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.
Antragsteller: Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten,
Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Sellner,
Kurfürstendamm 218, 10719 Berlin -
Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
vormals vertreten durch den Parteivorsitzenden Udo Voigt,
nunmehr vertreten durch den amtierenden Bundesvorsitzenden Udo Pastörs,
Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin
- Bevollmächtigte: a) Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow,
b) Rechtsanwalt Horst Mahler,
Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin,
c) Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M., Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken (seit 5. Januar 2013) -
- 2 BvB 3/01 -
h i e r : Antrag auf Anordnung der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin in den einstweiligen Anordnungsverfahren
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 20. Mai 2014
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen in den Verfahren der einstweiligen Anordnungen wird abgelehnt.

Gründe

A.

Auf Antrag der Antragsgegnerin gab der Senat mit Beschlüssen vom 15. Juni und 3. Juli 2001 der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin zunächst auf, sämtliche im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Rechtsanwalt Horst Mahler, einen der beiden Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, erfolgten Durchsuchung in dessen Wohnung und Kanzlei sowie in der Parteizentrale der Antragsgegnerin am 11. Juni 2001 sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten, Datenträger und Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu hinterlegen und den Vollzug dem Bundesverfassungsgericht anzuzeigen (BVerfGE 104, 38; 104, 39; 104, 41), sodann, die bei der Durchsuchung beschlagnahmte EDV-Anlage und die anderen vorgenannten Daten und Gegenstände Rechtsanwalt Mahler unverzüglich nach Durchführung bestimmter Maßnahmen der Datensicherung zurückzugeben (BVerfGE 104, 42 [BVerfG 03.07.2001 - 2 BvB 1/01]). Die Sicherstellung von Verteidigungsunterlagen bei dem Bevollmächtigten lasse eine Gefährdung der anhängigen Parteiverbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin als möglich erscheinen. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung könnten die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze, die für das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG gelten, verletzt werden. Das Recht der betroffenen Partei auf ein faires Verfahren könne durch den Entzug von Daten und Arbeitsmitteln ihrer Bevollmächtigten ebenso wie durch eine Aufdeckung der Prozessstrategie beeinträchtigt werden. Beim Zusammentreffen des Interesses an einer zügigen Beweiserhebung im Strafverfahren und der Gewährleistung rechtsstaatlicher Grundsätze im Parteiverbotsverfahren falle die Abwägung zugunsten der ungestörten Fortsetzung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG aus. Denn die einstweilige Anordnung hindere lediglich die derzeitige Nutzung der sichergestellten Gegenstände im Strafverfahren gegen den Bevollmächtigten (BVerfGE 104, 42 [BVerfG 03.07.2001 - 2 BvB 1/01] <50>).

Nach Einstellung der Verbotsverfahren beantragte die Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Die Anträge wurden durch Beschluss vom 8. Juni 2004 abgelehnt (BVerfGE 110, 407).

Die Antragsgegnerin beantragt in Bezug auf die Verfahren der einstweiligen Anordnung erneut die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

B.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Versagung von Auslagenerstattung durch Beschluss vom 8. Juni 2004 (BVerfGE 110, 407) erstreckt sich auf das Zwischenverfahren, das zu den Beschlüssen vom 15. Juni und 3. Juli 2001 geführt hat.

Diese Beschlüsse haben keine vorläufige Regelung in Bezug auf den sachlichen Gegenstand des Verfassungsrechtsstreits getroffen, wie dies typischerweise bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG der Fall ist. Sie enthalten vielmehr Regelungen zum Verfahren und dessen Durchführung und sind lediglich in der Form einstweiliger Anordnungen ergangen. Es handelt sich um Anordnungen innerhalb des Hauptsacheverfahrens, die als solche keine eigene Kostenfolge auslösen.

Voßkuhle

Kessal-Wulf

Müller

Hermanns

Huber

Landau

Gerhardt

Lübbe-Wolff

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