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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.04.2011, Az.: 1 BvR 624/11
Keine verfassungsrechliche Bedenken bei der Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 79 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf die Terminsvertretung von Gläubigern in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14732
Aktenzeichen: 1 BvR 624/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 11.03.2009 - AZ: 5 O 3055/08

OLG Oldenburg - 16.07.2009 - AZ: 1 U 34/09

BGH - 20.01.2011 - AZ: I ZR 122/09

Fundstelle:

WM 2011, 989

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
...
Gegen

  1. a)

    Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09 -,

  2. b)

    das das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2009 - 1 U 34/09 -,

  3. c)

    das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. März 2009 - 5 O 3055/08 -

BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 624/11

In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Gaier, Paulus und
die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 20. April 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten ist nichts ersichtlich.

2

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte (vgl. BVerfGE 10, 185 <197 ff.>; 75, 246 <264 ff.>; 97, 12 <26 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 -, NJW 2010, S. 3291). Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf die Terminsvertretung von Gläubigern in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu erstrecken.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier
Paulus
Britz

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