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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 1 BvR 1070/10
Zurechenbarkeit einer Fristversäumnis bei Nichtzustellbarkeit eines fristwahrenden Schriftsatzes wegen feiertagsbedingt verstärkter Belegung eines gerichtlichen Telefaxgeräts kurz vor Fristablauf
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20603
Aktenzeichen: 1 BvR 1070/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Brandenburg - 06.11.2009 - AZ: 7 U 100/09

OLG Brandenburg - 22.02.2010 - AZ: 7 U 100/09

Fundstellen:

BFH/NV 2010, 1958

HFR 2010, 1235

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde

  1. 1.

    der Frau K.-B...,

  2. 2.

    des Herrn B...,

- [...] -
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2010 - 7 U 100/09 -,

  2. b)

    den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2009 - 7 U 100/09 -

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, 19.05.2010 - 1 BvR 1070/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Bevollmächtigte hat die Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde schuldhaft versäumt, wenn er mit dem Faxübermittlungsversuch seines 168 Seiten umfassenden Schriftsatzes erst weniger als 90 Minuten vor Fristablauf beginnt und der Tag des Fristablaufs der erste Werktag nach den Osterfeiertagen ist, so dass mit einer verstärkten Belegung des Empfangsgeräts zu rechnen ist.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 19. Mai 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1BVerfGG).

2

Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer trägt vor, er habe am letzten Tag der Einlegungs- und Begründungsfrist den Verfassungsbeschwerdeschriftsatz gegen 22.30 Uhr ausgedruckt, unterschrieben und sodann die Telefaxübermittlung eingeleitet. Nachdem das akustische Besetztzeichen zu vernehmen gewesen sei, habe er den Übermittlungsvorgang manuell abgebrochen, die Prozedur diverse Male wiederholt und schließlich um 23.00 Uhr im Sendebericht in der Ergebnisspalte die Angabe "No Ans" (für "keine Antwort") erhalten.

3

Damit ist eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Auf dem in Rede stehenden Telefaxanschluss des Bundesverfassungsgerichts wurden in der Zeit vom 6. April 2010, 22.08 Uhr bis zum 7. April 2010, 1.41 Uhr vier Faxsendungen von teils großem Umfang ordnungsgemäß empfangen (ab 22.08 Uhr insgesamt 83 Seiten; ab 23.01 Uhr fünf Seiten; ab 23.04 Uhr 148 Seiten; ab 1.41 Uhr zwölf Seiten). Eine empfangsseitige technische Störung erscheint daher ausgeschlossen. Unter den hier gegebenen Umständen konnte der Bevollmächtigte zudem bei einem Beginn des Faxübermittlungsversuchs erst weniger als 90 Minuten vor Mitternacht nicht von einer ordnungsgemäßen, fristgerechten Übermittlung ausgehen. Seine Verfassungsbeschwerdeschrift hat mit den Anlagen einen Umfang von 168 Seiten. Der Tag des Fristablaufs war der erste Werktag nach den Osterfeiertagen, so dass die gemäß § 222 Abs. 2 ZPO "verschobenen Fristabläufe" (vgl. auch § 193 BGB; BVerfGE 102, 254 <295>) von mehreren vorausgegangenen Tagen zusammenfielen und deshalb mit einer verstärkten Belegung des Empfangsgeräts zu rechnen war. Dies ist den Beschwerdeführern zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).

4

2.

Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Die noch innerhalb der Frist erfolgte Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per E-Mail genügt nicht den Anforderungen (vgl. Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 93 Rn. 59).

5

Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Bryde
Schluckebier

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