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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.04.2012, Az.: 1 BvR 529/12
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts vor dem Bundesverfassungsgericht
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18079
Aktenzeichen: 1 BvR 529/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BFH - 14.02.2012 - AZ: V S 1/12 (PKH)

BVerfG, 19.04.2012 - 1 BvR 529/12

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B...

gegen

den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2012 - V S 1/12 (PKH) -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. April 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing

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