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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.01.2012, Az.: 2 BvC 12/11
Frage der Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wegen Beanstandung der Methode der Sitzzuteilung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11012
Aktenzeichen: 2 BvC 12/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn Dr. N
...
gegen
die Einspruchsentscheidung des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 - WP 110/09

BVerfG, 19.01.2012 - 2 BvC 12/11

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 19. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009.

2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die bundesweit erzielten Direktmandate jeder Partei hätten auf deren aus dem Zweitstimmenergebnis insgesamt resultierende Sitze angerechnet werden müssen, weil die verbundenen Landeslisten der Parteien nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der bis zum 2. Dezember 2011 gültigen Fassung (BWG a.F.) jeweils als eine einheitliche Liste zu behandeln seien, so dass § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG a.F. nicht gesondert nach Ländern, sondern bezogen auf die Ebene der verbundenen Listen anzuwenden gewesen wäre.

II.

3

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

4

Sie betrifft wahlrechtliche Normen und deren Auslegung durch den Bundeswahlleiter, die bereits Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung gewesen sind. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zwar aufgegeben, Aspekte des Regelungskomplexes, zu dem § 6 und § 7 BWG a.F. gehören, neu zu regeln, hierbei aber entschieden, es könne ausnahmsweise hingenommen werden, dass die Sitze im 17. Deutschen Bundestag noch nach der bisherigen Rechtslage zugeteilt werden (vgl. BVerfGE 121, 266 <316>; 122, 304 <311 f.>). Hiervon umfasst war ausdrücklich auch die mit der Beschwerde beanstandete Methode der Sitzzuteilung (vgl. BVerfGE 121, 266 <308 ff.>). Der Beschwerdeführer hat dazu keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.

Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

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