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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.07.2015, Az.: 1 BvQ 25/15
Verfassungswidrigkeit eines Hausverbots für den Bereich des Nibelungenplatzes in Passau für die Dauer der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit"
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20867
Aktenzeichen: 1 BvQ 25/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Passau - 13.07.2015 - AZ: 17 C 1163/15

LG Passau - 16.07.2015 - AZ: 2 T 127/15

AG Passau - 14.07.2015 - AZ: 13 C 1219/15

AG Passau - 17.07.2015 - AZ: 13 C 1219/15

Fundstellen:

BayVBl 2016, 195-197

DÖV 2016, 81-83

Jura 38, 330 - 330

JuS 2015, 954

KommJur 2015, 6 (Pressemitteilung)

Life&Law 2016, 127

LKV 2016, 455-457

LL 2016, 127

NJW 2015, 2485-2486 ""Bierdosen-Flashmob""

NVwZ 2016, 56

NVwZ-RR 2015, 5

NZG 2015, 6

RÜ 2015, 660

BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 13. Juli 2015 -17 C 1163/15 - und des Landgerichts Passau vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - aufzuheben und das gegen den Antragsteller verhängte Hausverbot für den Bereich des Nibelungenplatzes in Passau am 20. Juli 2015 für die Dauer der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" (ca. 18:15 Uhr bis 18:30 Uhr) aufzuheben sowie die auf dem Nibelungenplatz in Passau bestehende Videoüberwachung am 20. Juli 2015 für die Dauer der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" (ca. 18:15 Uhr bis 18:30 Uhr) zu deaktivieren sowie ferner die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 14. Juli 2015 -13 C 1219/15 - und vom 17. Juli 2015 -13 C 1219/15 -aufzuheben,
Antragsteller: A...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Juli 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 13. Juli 2015 -17 C 1163/15 - und vom 17. Juli 2015 -13 C 1219/15 - und des Landgerichts Passau vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - werden aufgehoben.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass der Antragsteller den Bereich des Nibelungenplatzes in Passau am 20. Juli 2015 für die Dauer der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" (ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr) betreten und zum Zwecke der Durchführung der von ihm geleiteten Versammlung nutzen darf. Dies umfasst den Konsum von einer Dose Bier je Versammlungsteilnehmer.

  3. 3.

    Die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 14. Juli 2015 -13 C 1219/15 wird bis zum 21. Juli 2015 ausgesetzt.

  4. 4.

    Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

  5. 5.

    Der Freistaat Bayern hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller beabsichtigt, am 20. Juli 2015 für die Zeit von 18:15 Uhr bis 18:30 Uhr eine stationäre öffentliche Versammlung auf dem Nibelungenplatz in Passau durchzuführen. Der Platz ist zentral in der Stadt am südlichen Ende der Fußgängerzone gelegen und von Arztpraxen, Cafés, Geschäften, einem Supermarkt und einem Kino umrandet und ist für den Publikumsverkehr geöffnet. Der Platz steht im Eigentum einer GmbH & Co. KG, ohne dass eine staatliche Beteiligung ersichtlich wäre. Die geplante Versammlung steht unter dem Motto "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit". Auf Kommando "Für die Freiheit - trinkt AUS!" sollen die Versammlungsteilnehmer jeweils eine Dose Bier öffnen und diese schnellstmöglich leer trinken. Anschließend sollen ein Redebeitrag des Antragstellers und eine Diskussion der Versammlungsteilnehmer folgen. Mit der Versammlung soll auf den zunehmenden Verlust des staatlichen Gewaltmonopols durch den zunehmenden Einsatz privater Sicherheitsdienste sowie auf eine zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten hingewiesen werden.

2

Anträge des Antragstellers, ein gegen ihn von der Platzeigentümerin ausgesprochenes Hausverbot fürdie Dauer der Versammlung aufzuheben sowie die Videoüberwachung des Platzes für die Dauer der Versammlung auszusetzen, lehnten das Amts- und das Landgericht ab. Aufgrund einer mit der geplanten Versammlung einhergehenden Vermüllung und Verschmutzung des Platzes sowie der Gefahr einer Vielzahl betrunkener Versammlungsteilnehmer überwiege das Eigentumsgrundrecht der Grundstückseigentümerin das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Aus dem gleichen Grund untersagte das Amtsgericht dem Antragsteller auf Antrag der Grundstückseigentümerin, für die geplante Veranstaltung auf Facebook zu werben.

II.

3

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Das Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung des Eilantrags insoweit die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Etwas anderes gilt nur, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 [BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 461/03] <87 f.>; 111, 147 <153>; BVerfGK 3, 97 <99>).

4

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Eine Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

5

Allerdings ist die Eigentümerin des Nibelungenplatzes als juristische Person des Privatrechts Grundrechtsträgerin und kann nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG für das von ihr ausgesprochene Hausverbot eigene Grundrechte, insbesondere ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, geltend machen. Dies hindert jedoch nicht, dass sich der Antragsteller in einem diesbezüglichen zivilgerichtlichen Verfahren auf die Versammlungsfreiheit berufen kann. Die Versammlungsfreiheit verschafft zwar kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (BVerfGE 128, 226 <251>). Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen oder durch private Investoren geschaffene und betriebene Plätze als Orte des Verweilens, der Begegnung, des Flanierens, des Konsums und der Freizeitgestaltung ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können (BVerfGE 128, 226 <252>). Letzteres ist hier der Fall. Der beabsichtigte Ort der Versammlung steht zwar im Eigentum einer Privaten, ist zugleich aber für den Publikumsverkehr offen und schafft nach den Feststellungen des Landgerichts einen Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung, der dem Leitbild des öffentlichen Forums entspricht (vgl. hierzu BVerfGE 128, 226 <253 f.>).

6

Als private Grundstückseigentümerin ist die GmbH & Co. KG nicht wie die staatliche Gewalt unmittelbar an Grundrechte gebunden. Dennoch entfalten die Grundrechte als objektive Prinzipien Wirkung, und die Versammlungsfreiheit ist im Wege der mittelbaren Drittwirkung nach Maßgabe einer Abwägung zu beachten. Die Reichweite dieser Bindung bestimmt sich dabei nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in Ausgleich der sich gegenüberstehenden Grundrechte. Wie das Bundesverfassungsgericht insoweit festgestellt hat, können Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten freilich unbeschadet ihrer eigenen Grundrechte auch ähnlich oder auch genauso weit wie der Staat durch die Grundrechte in Pflicht genommen werden, insbesondere, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (vgl. BVerfGE 128, 226 <248>). Je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung kann die mittelbare Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die früher in der Praxis allein dem Staat zugewiesen waren (vgl. BVerfGE 128, 226 <249 f.>).

7

Was hieraus heute in Bezug auf das Verhältnis der Versammlungsfreiheit oder des Grundrechts derMeinungsfreiheit zu Grundrechten privater Unternehmen, die einen öffentlichen Verkehr eröffnen und damit Orte der allgemeinen Kommunikation schaffen, näher folgt, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 128, 226 <250>). Nach welchen konkreten Grundsätzen diese Grundrechtskollision der Privaten, die die Fachgerichte vom Grundsatz her zutreffend erfasst haben, untereinander aufzulösen ist, kann folglich auch im Wege des Eilverfahrens nicht entschieden werden. Bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist vielmehr lediglich eine Folgenabwägung für den konkreten Einzelfall vorzunehmen. Unter den spezifischen Bedingungen des hier zu entscheidenden Falles haben die Anträge danach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

8

3. Bliebe das von den Fachgerichten bestätigte, durch die Eigentümerin des Platzes ausgesprochene Hausverbot gegen den Antragsteller bestehen, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre der Antragsteller um die Möglichkeit gebracht worden, von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen. Könnte der Antragsteller den Platz betreten und in der gewünschten Weise nutzen und die Versammlung mithin wie geplant stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt worden, obwohl dies - in einem allerdings eng begrenzten zeitlichen Rahmen - die Rechte der privaten Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks beeinträchtigt.

9

Vorliegend träfe das aus dem Hausverbot folgende, faktische Verbot einer Durchführung der Versammlung den Antragsteller schwer. Diesem wäre es unmöglich, die von ihm beabsichtigte Versammlung an dem ausgewählten Ort und zu der ausgewählten Zeit durchzuführen. Aufgrund der Überwachung des Platzes durch private Sicherheitsdienste und das dort durch die Eigentümerin ausgesprochene Alkoholverbot kommt dem vom Antragsteller ausgewählten Versammlungsort angesichts des inhaltlichen Themas der Versammlung - die zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten und die Privatisierung der inneren Sicherheit - eine besondere Bedeutung zu. Zwar vermittelt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit kein Recht darauf, ein auf private Rechte gestütztes Hausverbot umgehen zu können. Das ist aber auch nicht das Ziel des Antragstellers, der sich auf dem Platz lediglich für kurze Zeit und ausschließlich zur Durchführung einer auf Kommunikation angelegten Versammlung aufhalten will. Ihm kann daher auch nicht entgegengehalten werden, die Versammlung könne ebenso gut an anderer Stelle stattfinden. Hervorzuheben ist insoweit, dass Art. 8 Abs. 1 GG das Recht gewährleistet, selbst zu bestimmen, wann und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Damit beinhaltet die Versammlungsfreiheit auch ein Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Veranstaltung. Die Bürgerinnen und Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls, aber nicht notwendig auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>; 128, 226 <250 f.>).

10

Demgegenüber ist eine gleichwertige Beeinträchtigung von Eigentumsrechten der Grundstückseigentümerin im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Versammlung ist auf einen Zeitraum von etwa 15 Minuten beschränkt und soll stationär abgehalten werden. Der Antragsteller hat zugesichert, selbst sowie mittels Ordnern einer "Vermüllung" des Platzes und dem Auftreten alkoholisierter Versammlungsteilnehmer entgegenzuwirken. Er wirbt für die Veranstaltung nicht allgemein, sondern mit Hilfe von Facebook und trägt plausibel vor, dass an der Versammlung eine überschaubare Zahl von - derzeit 140 - angemeldeten Personen teilnehmen wird. Er kooperiert von Anfang an mit der örtlichen Versammlungsbehörde und hat den in den gerichtlichen Entscheidungen formulierten Einwänden durch entsprechende Verhaltensanweisungen an die Teilnehmenden umgehend durch Aufrufe über das Internet Rechnung getragen. Versammlungsrechtliche Bedenken gegen die Veranstaltung vermochte die Versammlungsbehörde nicht zu erkennen. Sollte Gegenteiliges ersichtlich sein, kann dem im Wege beschränkender Verfügungen entgegengewirkt werden, die im Vergleich mit dem hier angegriffenen Totalverbot die milderen Mittel wären, um den Grundrechten aller Beteiligten hinreichend Rechnung tragen zu können.

11

4. Aus den vorgenannten Gründen sind auch die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben, wonach es dem Antragsteller untersagt ist, für die von ihm geplante Veranstaltung auf Facebook zu werben. Ebenso wenig wie das faktische Verbot der geplanten Versammlung selbst lässt sich unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falles das Verbot einer Werbung für diese mit vorrangigen Eigentumsrechten der Grundstückseigentümerin begründen. Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit seine Wirkung bereits im Vorfeld einer Versammlung entfaltet. Es umfasst daher auch Organisationsakte wie die Planung und das Versenden von Einladungen oder Versammlungsaufrufe über das Internet. Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (vgl. BVerfGE 84, 203 [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 772/90] <209>).

12

5. Sofern der Antragsteller darüber hinaus begehrt, die Videoüberwachung des Versammlungsortes für die Zeit der Versammlung auszusetzen, ist dies mangels hinreichender Substantiierung zurückzuweisen. Es fehlt bereits an jedem Vorbringen, um welche Art und welchen Umfang von Videoanlagen es sich handelt, wie die Aufnahmen gesteuert und wofür sie verwendet werden, ob mit einer zeitnahen Löschung der Aufnahmen zu rechnen wäre und ob es überhaupt zu einer Videoüberwachung, die über eine bloße Beobachtung hinausgeht, kommen würde.

13

6. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Gaier

Masing

Baer

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