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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.04.2012, Az.: 2 BvE 2/09; 2 BvE 2/10
Einstweiliger Rechtschutz wegen angeblicher Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der 13. und 14. Bundesversammlung bzgl. der Wahl des Bundespräsidenten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14256
Aktenzeichen: 2 BvE 2/09; 2 BvE 2/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG analog

Fundstelle:

NVwZ 2012, 6

BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvE 2/09; 2 BvE 2/10

In den Verfahren

Anträge festzustellen,

  1. 1.
    1. a)

      dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 13. Bundesversammlung keine Gelegenheit gab, den von ihm sowie den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel, Dr. Müller und Hesselbarth gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung zu begründen beziehungsweise hierzu das Wort zu ergreifen,

    2. b)

      dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm zusammen mit den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel, Dr. Müller und Hesselbarth eingebrachten Antrag, einen Tagesordnungspunkt "Vorstellung der Kandidaten" in die Tagesordnung der 13. Bundesversammlung aufzunehmen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat,

    3. c)

      dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie den Beschluss gefasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache stattfinden darf,

    4. d)

      dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie die Wahl des Bundespräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung durchgeführt hat,

    5. e)

      dass die Wahl des Bundespräsidenten durch die 13. Bundesversammlung unwirksam war und eine Wiederholungswahl durchzuführen gewesen wäre

      und

      Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

      Antragsteller:

      U. Pastörs,
      Lennéstraße 1 (Im Schloß), 19053 Schwerin

      Beigetreten:

      1.

      Holger Apfel, MdL, MdBV,
      Fraktionsvorsitzender der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag,
      Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden,

      2.

      Dr. Johannes Müller, MdL, MdBV,
      Stellvertretender Fraktionsvorsitzender der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag,
      Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden

      Antragsgegner:

      1.

      Präsident des Deutschen Bundestages
      als Präsident der 13. Bundesversammlung,
      Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

      2.

      13. Bundesversammlung,
      vertreten durch den Präsidenten,
      Platz der Republik 1, 11011 Berlin

      - Bevollmächtigter:

      Prof. Dr. Wolfgang Zeh,

      Marktstraße 10, 72359 Dotternhausen -

      - 2 BvE 2/09 -,

  2. 2.
    1. a)

      dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, mündlich zu begründen,

    2. b)

      dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat,

    3. c)

      dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung mündlich zu begründen,

    4. d)

      dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat,

    5. e)

      dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der Sitzung der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, mündlich zu begründen,

    6. f)

      dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 GG dadurch verletzt hat, dass sie den vom Antragsteller zusammen mit den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller eingebrachten Antrag, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, abgelehnt hat,

    7. g)

      dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie den Beschluss gefasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache stattfinden darf,
      dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie die Wahl des Bundespräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung durchgeführt hat,
      die Wahl von Christian Wulff zum Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Wahl von Christian Wulff zum Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung ungültig ist

      und

      Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

      Antragsteller:

      Udo Pastörs,
      Lennéstraße 1 (Im Schloß), 19053 Schwerin

      Antragsgegner:

      1.

      Präsident des Deutschen Bundestages
      als Präsident der 14. Bundesversammlung,
      Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

      2.

      14. Bundesversammlung,
      vertreten durch den Präsidenten,
      Platz der Republik 1, 11011 Berlin

      - Bevollmächtigter:

      Prof. Dr. Wolfgang Zeh,

      Marktstraße 10, 72359 Dotternhausen -

      - 2 BvE 2/10 -

hier:
Ausschluss des Richters Müller von der Ausübung des Richteramtes

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Huber,
Hermanns,
Kessal-Wulf

am 18. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Richter Müller ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Mitglied der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2. mitentscheidend tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).

Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Huber

Hermanns

Kessal-Wulf

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