Beschl. v. 18.03.2013, Az.: 1 BvR 730/13
BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 730/13
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Neuber, Roeser, Strecker & Coll.,
Goethestraße 106, 45130 Essen -
gegen
Artikel 1 Nr. 2b des Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 4. Dezember 2012 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen in der ab dem 1. Mai 2013 geltenden Fassung
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. März 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Schluckebier
Paulus
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