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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.03.2013, Az.: 1 BvR 730/13
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40454
Aktenzeichen: 1 BvR 730/13
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 730/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der Frau B...

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Neuber, Roeser, Strecker & Coll.,

Goethestraße 106, 45130 Essen -

gegen

Artikel 1 Nr. 2b des Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 4. Dezember 2012 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen in der ab dem 1. Mai 2013 geltenden Fassung

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. März 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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