Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.02.2010, Az.: 1 BvR 1523/08
Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Alleinstehende gem. § 20 Abs. 2 Hs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11752
Aktenzeichen: 1 BvR 1523/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Mannheim - 20.06.2006 - AZ: S 7 AS 2565/05

LSG Baden-Württemberg - 19.03.2007 - AZ: L 8 AS 4998/06

BSG - 15.04.2008 - AZ: B 14/11b AS 41/07 B

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
der Frau H.,
...

  1. 1.

    unmittelbar gegen

    1. a)

      den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B -,

    2. b)

      den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2007 - L 8 AS 4998/06 -,

    3. c)

      das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juni 2006 - S 7 AS 2565/05 -,

  2. 2.

    mittelbar gegen§ 20 Abs. 2 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954)

BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 1523/08

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Das Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - hat alle verfassungsrechtlichen Fragen der Bemessung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. geklärt.

  2. 2.

    § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. ist mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar.

In dem Verfassungsgerichtsverfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier, Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Februar 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Alleinstehende im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 gemäß § 20 Abs. 2 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954).

I.

2

1.

Die alleinstehende Beschwerdeführerin steht seit dem 1. Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Jedenfalls während des im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 erzielte sie außerdem Arbeitsentgelt, von dem ihr zusätzlich zur Regelleistung sowie den Leistungen für Unterkunft und Heizung monatlich ein Betrag in Höhe von etwa 159 Euro verblieb. Ihre Klage auf "Zahlung eines das Existenzminimum deckenden Geldbetrages unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse" blieb vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundessozialgericht als unbegründet zurück und führte aus, die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung der Regelleistung sei bereits höchstrichterlich geklärt; Argumente für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung habe die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.

3

2.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin sinngemäß unmittelbar gegen die sozialgerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar gegen die in § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. festgesetzte Regelleistung von 345 Euro. Sie beantragt ferner ausdrücklich festzustellen, dass die "Regelsatzverordnung" verfassungswidrig ist, sowie die "vorenthaltenen Sozialleistungen unter Hinweis auf § 44 SGB X" festzusetzen beziehungsweise zu erstatten. Sie rügt die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr vorliegen.

5

1.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG mehr zu. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <24 f.>). Durch das Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, sind alle verfassungsrechtlichen Fragen der Bemessung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die betreffende Vorschrift ebenso wie die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II a.F. vom 1. September 2005 für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 (BGBl I S. 2718) für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erklärt, jedoch ihre weitere Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet.

6

2.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Unvereinbarkeit von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt. Für eine nochmalige entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis. Da die genannten Vorschriften weiterhin anwendbar sind und der Gesetzgeber nach den Ausführungen in den Urteilsgründen nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 217), steht darüber hinaus fest, dass es bei der im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. festgesetzten Regelleistung bleiben wird und die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren auf Gewährung höherer Leistungen nicht durchdringen kann. Eine Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidungen kommt nicht in Betracht. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg.

III.

7

Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung, dass der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten sind, entspricht der Billigkeit. Eine Annahme zur Entscheidung hatte trotz der ursprünglich gegebenen grundsätzlichen Bedeutung allein wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu unterbleiben. Ohne diese Entscheidung hätte die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Verfassungsbeschwerde war jedoch in einigen Punkten von Anfang an unzulässig. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, das Bundesverfassungsgericht selbst solle ihr rückwirkend höhere Leistungen nach dem SGB II zusprechen, sondern auch insoweit, als sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelsatzverordnung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) richtet, die die Beschwerdeführerin als erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst nicht unmittelbar betrifft. Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, soweit sich die Beschwerdeführerin mit der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG gegen das Verfahren der Sozialgerichte richtet und soweit sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 1 GG geltend macht. Von daher ist es angemessen, dass die Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer Auslagen selbst zu tragen hat.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.