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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 17.12.2013, Az.: 2 BvR 1438/12
Abtrennung eines Verfahrens vor dem BVerfG im Zusammenhang mit der sog. "Euro-Rettung"
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 17.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 53443
Aktenzeichen: 2 BvR 1438/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

Art.79 Abs. 3 GG

BVerfG, 17.12.2013 - 2 BvR 1438/12

In den Verfahren
I. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. G ... ,
- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub,
Promenadeplatz 9, 80333 München,
2. Prof. Dr. Dietrich Murswiek -
gegen 1. das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (BTDrucks 17/9047),
2. das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BTDrucks 17/9045),
3. das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) (BTDrucks 17/9048),
4. das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (BTDrucks 17/9046),
5. den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 betreffend Outright Monetary Transactions (OMT) und die fortgesetzten Ankäufe von Staatsanleihen auf der Basis dieses Beschlusses und des vorangegangenen Programms für die Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme - SMP) sowie die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an OMT und SMP,
6. das Unterlassen der Bundesregierung, die Europäische Zentralbank wegen des Beschlusses vom 6. September 2012 betreffend Outright Monetary Transactions (OMT) und wegen der Ankäufe von Staatsanleihen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen,
7. das Unterlassen der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die TARGET2-Salden der Höhe nach begrenzt, regelmäßig ausgeglichen und abgebaut werden müssen,
8. das Unterlassen der Bundesregierung, auf eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) hinzuwirken, sodass die Geldschöpfung einer nationalen Zentralbank prozentual nicht den nationalen Kapitalanteil an der Europäischen Zentralbank übersteigen darf.
- 2 BvR 1390/12 -,
II. über die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn Dr. B ... ,
2. des Herrn Prof. Dr. H ... ,
3. des Herrn Prof. Dr. N ... ,
4. des Herrn Prof. Dr. S ... ,
5. des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. S ... ,
- Bevollmächtigter zu 1. bis 3. und 5.: Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider, Treiberpfad 28, 13469 Berlin -
gegen a) das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zur Vertragsergänzung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 13. Dezember 2007 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. Dezember 2007 <2007/C 306/01>) im vereinfachten Vertragsänderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV durch Absatz 3 des Artikel 136 AEUV, welches der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2012 verabschiedet hat und dem der Bundesrat am 29. Juni 2012 zugestimmt hat,
b) das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM, welches der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2012 verabschiedet und dem der Bundesrat am 29. Juni 2012 zugestimmt hat,
c) das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus, welches der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2012 verabschiedet und dem der Bundesrat am 29. Juni 2012 zugestimmt hat,
d) das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag), welches der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2012 verabschiedet und dem der Bundesrat am 29. Juni 2012 zugestimmt hat,
e) die sechs Rechtsakte (Sixpack) der Europäischen Union zur Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitglieder der Euro-Gruppe, nämlich
aa) Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet,
bb) Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet,
cc) Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken,
dd) Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte,
ee) Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und
ff) Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten,
f) dass der Euro-Plus-Pakt zur "Stärkere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz", vereinbart in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. März 2011, Anlage I von Deutschland nicht angewandt oder beachtet werden darf,
g) die Maßnahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zur Eurorettung, nämlich erstens der Ankauf von Staatsanleihen der Mitglieder des Euroverbundes zum Zwecke der mittelbaren Staatsfinanzierung am Sekundärmarkt, zweitens die Geldmengenerweiterung durch Überschüttung des Geldmarktes mit Krediten, die gegen nicht hinreichende Sicherheiten ausgegeben werden, zum Zwecke der mittelbaren Staatsfinanzierung und Bankensanierung und drittens die Einrichtung des TARGET2-Systems der Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen den nationalen Zentralbanken,
h) das Unterlassen der Bundesregierung, Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV beim Europäischen Gerichtshof gegen den Kauf von Staatsanleihen von Mitgliedstaaten des EuroVerbundes durch das System der Europäischen Zentralbanken sowie die Europäische Zentralbank oder die Entgegennahme von Staatsanleihen als Sicherheiten für Zentralbankkredite, sofern diese Maßnahmen der Staatsfinanzierung dienen, und gegen das TARGET2-System zu erheben.
- 2 BvR 1421/12
III. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H ... ,
sowie 11692 weiterer Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Christoph Degenhart,
Burgstraße 27, 04109 Leipzig,
2. Rechtsanwältin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, in Sozietät Schwegler Rechtsanwälte, Unter den Linden 12, 10117 Berlin,
3. Prof. Dr. Bernhard Kempen, Rheinblick 1, 53424 Remagen/Oberwinter -
gegen a) das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9045) sowie das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9048 und 17/10126),
b) das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046 und 17/9667),
c) das Zustimmungsgesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9047),
d) das Unterlassen der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank aufgehoben wird,
e) das Unterlassen der Bundesregierung, durch wirksame Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Haftung der Bundesrepublik Deutschland aus den Anleihekäufen in Folge des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank und ihre Haftung aus dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus die Summe ihrer Zahlungsverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages entsprechend Anlage II des Vertrages nicht übersteigt,
f) die Weigerung des Deutschen Bundestages, zur Wahrung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung seine Zustimmung zu den Anpassungsprogrammen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus als Bedingung für die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank nur zu erteilen, wenn er zuvor umfassend über Art und Umfang der Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank informiert worden ist.
- 2 BvR 1438/12 -,
IV. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn van A ... ,
sowie 75 weiterer Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider,
Drosselweg 4, 30559 Hannover,
2. Prof. Dr. Andreas Fisahn,
Grüner Weg 83, 32130 Enger -
gegen a) Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046),
b) Artikel 1 des Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9047),
c) Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9045),
d) das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9048).
- 2 BvR 1439/12 -,
V. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S ... ,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Arvid Siebert und Katrin Piepho,
in Sozietät Rechtsanwälte kessler&partner,
Martinistraße 57, 28195 Bremen -
gegen 1. das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BTDrucks 17/9045, 17/9370, BRDrucks 165/12),
2. das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) (BTDrucks 17/9048 in Verbindung mit der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses BTDrucks 17/10126; BRDrucks 166/12), namentlich § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ESMFinG, soweit die dort dem Haushaltsausschuss zugewiesenen Aufgaben dem Plenum des Deutschen Bundestages zugewiesen wurden,
3. das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (BTDrucks 17/9047, 17/9373; BRDrucks 164/12),
4. das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, durch gesetzliche Bestimmungen sicherzustellen, dass gemeinsame oder abgestimmte Vorgehensweisen zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Europäischen Zentralbank nicht stattfinden, und die Zustimmung zu jeglichen Finanzhilfefazilitäten des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu verweigern, denen rechtlich verbindlich oder tatsächlich koordinierte Tätigkeiten von Europäischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Zentralbank zugrunde liegen,
5. das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, sicherzustellen, dass haushaltsrechtlich eine übertragbare Ausgabeermächtigung für den Gesamtbetrag von 190 Mrd. Euro, soweit eine solche noch nicht besteht, im Rahmen des Haushalts für das Jahr 2013 verankert wird und der auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Anteil am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Höhe von 190 Mrd. Euro bis zum Kapitalabruf in bar vorgehalten wird,
6. das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, durch ergänzende gesetzliche Vorschriften zu gewährleisten, dass die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus zustimmungsbedürftige Handlungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus so lange ablehnen muss, bis zuvor beim Europäischen Stabilitätsmechanismus ein effektives und für den Deutschen Bundestag jederzeit nachvollziehbares Risikomanagement eingerichtet sowie gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss des Europäischen Stabilitätsmechanismus im Wesentlichen den Kriterien des deutschen Handelsgesetzbuch oder eines in Deutschland anerkannten internationalen Rechnungslegungssystems entspricht.
- 2 BvR 1440/12
VI. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. von S ... ,
sowie 17 weiterer Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigter zu 1. bis 6. und 8. bis 18.: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin -
gegen a) das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9047),
b) das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9045) sowie das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni 2012 (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG <BTDrucks 17/9048 sowie 17/9371>),
c) das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046 sowie 17/9667),
d) die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (L 306/25),
e) den Beschluss des EZB-Rates vom 6. September 2012.
- 2 BvR 1824/12 -,
sowie
VII. über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen,
1. Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046),
2. Artikel 1 des Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9047),
3. Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BTDrucks 17/9045),
4. das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9048),
verstoßen gegen Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, sowie dass der Antragsgegner
5. verpflichtet ist, zur Sicherung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Euro-Staaten am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank als Umgehung des Verbotes monetärer Staatsfinanzierung nach Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgehoben wird, und dass er alle Maßnahmen oder Entscheidungen zu unterlassen hat, die der Umsetzung dieses Beschlusses dienen,
6. seine Zustimmung zu den als Bedingung für den Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank erforderlichen Anpassungsprogrammen im Rahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch einen nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz zur Sicherung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung notwendigen konstitutiven Parlamentsbeschluss nur erteilen darf, wenn er über die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank zuvor nach Art, Umfang und Dauer sowie über die damit verbundenen Haftungsrisiken hinreichend informiert wird, und durch wirksame Vorkehrungen gewährleistet ist, dass die Haftung der Bundesrepublik Deutschland aus diesen Anleihekäufen die Summe ihrer Zahlungsverpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, wie sie sich aus Anhang II des Vertrages ergibt, nicht übersteigt.
Antragstellerin: Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag,
vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Gregor Gysi, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider,
Drosselweg 4, 30559 Hannover,
2. Prof. Dr. Andreas Fisahn,
Grüner Weg 83, 32130 Enger -
Antragsgegner: Deutscher Bundestag,
vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Christian Calliess,
Am Großen Wannsee 64, 14109 Berlin,
2. Prof. Dr. Christoph Möllers,
Adalbertstraße 84, 10997 Berlin,
3. Prof. Dr. Martin Nettesheim,
Horemer 13, 72076 Tübingen -
- 2 BvE 6/12 -
beigetreten in den Verfahren zu I. bis VI.:
Deutscher Bundestag,
vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Christian Calliess,
Am Großen Wannsee 64, 14109 Berlin,
2. Prof. Dr. Christoph Möllers,
Adalbertstraße 84, 10997 Berlin,
3. Prof. Dr. Martin Nettesheim,
Horemer 13, 72076 Tübingen -
beigetreten in sämtlichen Verfahren, im Verfahren zu VII. auf Seiten des Deutschen Bundestages:
Bundesregierung,
vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Ulrich Häde,
Lennéstraße 15, 15234 Frankfurt (Oder) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 17. Dezember 2013
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren werden abgetrennt, soweit sich

    1. a)

      der Beschwerdeführer zu I. gegen

      1. aa)

        den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 betreffend Outright Monetary Transactions (OMT) und die fortgesetzten Ankäufe von Staatsanleihen auf der Basis dieses Beschlusses und des vorangegangenen Programms für die Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme - SMP) sowie gegen die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an OMT und SMP,

      2. bb)

        das Unterlassen der Bundesregierung, die Europäische Zentralbank wegen des Beschlusses vom 6. September 2012 betreffend Outright Monetary Transactions (OMT) und wegen der Ankäufe von Staatsanleihen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, wendet (Schriftsatz vom 11. Oktober 2012, Antrag Nr. 3; Schriftsatz vom 3. Juni 2013, neugefasster Hilfsantrag zu Antrag Nr. 3; Schriftsatz vom 12. Juni 2013);

    2. b)

      die Beschwerdeführer zu II. gegen

      1. aa)

        die Maßnahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zur Eurorettung, insbesondere den Ankauf von Staatsanleihen der Mitglieder des Euroverbundes zum Zwecke der mittelbaren Staatsfinanzierung am Sekundärmarkt,

      2. bb)

        das Unterlassen der Bundesregierung, Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 263 Absatz 1 und Absatz 2 AEUV beim Europäischen Gerichtshof gegen den Kauf von Staatsanleihen von Mitgliedstaaten des Euroverbundes durch das System der Europäischen Zentralbanken sowie die Europäische Zentralbank zu erheben wenden (Schriftsatz vom 29. Juni 2012, Antrag Nr. 7; Schriftsatz vom 13. November 2012, Antrag Nr. 7a);

    3. c)

      die Beschwerdeführer zu III. gegen

      1. aa)

        das Unterlassen der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank aufgehoben wird,

      2. bb)

        das Unterlassen der Bundesregierung, durch wirksame Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Haftung der Bundesrepublik Deutschland aus den Anleihekäufen in Folge des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank und ihre Haftung aus dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus die Summe ihrer Zahlungsverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages entsprechend Anlage II des Vertrages nicht übersteigt,

      3. cc)

        die Weigerung des Deutschen Bundestages, zur Wahrung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung seine Zustimmung zu den Anpassungsprogrammen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus als Bedingung für die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank nur zu erteilen, wenn er zuvor umfassend über Art und Umfang der Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank informiert worden ist,

        wenden (Schriftsatz vom 15. November 2012, Hilfsantrag Nr. 3 zum Antrag Nr. 1);

    4. d)

      die Beschwerdeführer zu VI. gegen den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 wenden (Schriftsatz vom 17. Oktober 2012);

    5. e)

      die Antragstellerin die Feststellung beantragt (Schriftsatz vom 18. Oktober 2012), dass der Antragsgegner

      1. aa)

        verpflichtet ist, zur Sicherung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Euro-Staaten am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank als Umgehung des Verbotes monetärer Staatsfinanzierung nach Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgehoben wird, und dass er alle Maßnahmen oder Entscheidungen zu unterlassen hat, die der Umsetzung dieses Beschlusses dienen;

      2. bb)

        seine Zustimmung zu den als Bedingung für den Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank erforderlichen Anpassungsprogrammen im Rahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch einen nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz zur Sicherung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung notwendigen konstitutiven Parlamentsbeschluss nur erteilen darf, wenn er über die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank zuvor nach Art, Umfang und Dauer sowie über die damit verbundenen Haftungsrisiken hinreichend informiert wird, und durch wirksame Vorkehrungen gewährleistet ist, dass die Haftung der Bundesrepublik Deutschland aus diesen Anleihekäufen die Summe ihrer Zahlungsverpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, wie sie sich aus Anhang II des Vertrages ergibt, nicht übersteigt.

  2. 2.

    Die Verfahren werden fortan unter den Aktenzeichen 2 BvR 2728/13 (Beschwerdeführer zu I.), 2 BvR 2729/13 (Beschwerdeführer zu II.), 2 BvR 2730/13 (Beschwerdeführer zu III.), 2 BvR 2731/13 (Beschwerdeführer zu VI.) und 2 BvE 13/13 geführt.

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