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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.04.2013, Az.: 1 BvR 2614/12
Verfassungsmäßigkeit der Zulassung der Aufhebung eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses durch Fachgerichte nur nach den anerkannten Grundsätzen für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse; Verfassungsbeschwerde betreffend die Sicherung eines geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Realisierung des Vorhabens "Stuttgart 21"
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34412
Aktenzeichen: 1 BvR 2614/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 13.08.2012 - AZ: 5 S 1200/12

Fundstellen:

FStBW 2013, 508

FStNds 2013, 461-462

KomVerw/B 2013, 259-260

KomVerw/LSA 2013, 259-260

KomVerw/MV 2013, 262-263

KomVerw/S 2013, 263-264

KomVerw/T 2013, 259

NuR 2013, 8 (Pressemitteilung)

NVwZ 2013, 7

ZfIR 2013, 4 (Pressemitteilung)

BVerfG, 17.04.2013 - 1 BvR 2614/12

Redaktioneller Leitsatz:

Der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums verbietet es nur dann, trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn G...

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Bernhard Ludwig, Jan Matthias Hesse

in Sozietät Rechtsanwälte Keller & Kollegen,

Kernerplatz 2, 70182 Stuttgart -

gegen

den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. August 2012 - 5 S 1200/12 -

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. April 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Sicherung eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Realisierung des Vorhabens "Stuttgart 21".

2

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude in Stuttgart, dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005 über die "Talquerung mit neuem Hauptbahnhof" als notwendige Folgemaßnahme vorsieht. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Beschwerdeführer erfolglos geklagt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2006 - 5 S 848/05 -, [...]).

3

Im Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Eisenbahn-Bundesamt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Im Juni 2012 stellte er zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. August 2012 (5 S 1200/12, [...]) ab. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

4

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

5

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht verkannt, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 -, [...] Rn. 13 sowie für den Fall der Rückenteignung BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] <181>). Dass der Verwaltungsgerichtshof die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zulässt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die nur in engen Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] <92 f.>; stRspr). Für eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist hier nichts ersichtlich.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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