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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.02.2011, Az.: 2 BvQ 50/10
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund formeller Mängel bei einem sechsundvierzig Einzelpunkte umfassenden Antrag
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11963
Aktenzeichen: 2 BvQ 50/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Verfahrensgegenstand:

Der Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung
die Antragsgegnerin, die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I,
vertreten durch den Leiter der Anstalt, zu verpflichten - sofort -
- die Anwendung und Ausübung von Nazi- und KZ-Methoden gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen, die Menschenversuche und Menschenexperimente an ihm zu unterlassen,
- die Mordversuche gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen,
- die Folter und Misshandlung des Antragstellers zu unterlassen,
- die Menschenquälereien am Antragsteller zu unterlassen,
- die schweren Bestrafungen am Antragsteller vollzogen zu unterlassen,
- die Zufügung von Schmerzen und Verletzungen gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen,
- die Reichung unverträglicher Verpflegung und anderer Produkte, Stoffe, Substanzen zu unterlassen und es zu unterlassen, den Antragsteller dazu zu zwingen, diese zu konsumieren und/oder zu benutzen,
- die Aussetzung im Hochsicherheitstrakt und dort in nahezu völliger Einzel- und Isolationshaft zu unterlassen und sofort zu beenden,
- sämtliche gegen den Antragsteller vollzogenen Sicherheitsmaßnahmen bis heute zu beenden und zu unterlassen, wenn die Voraussetzungen dazu nicht vorliegen und der Antragsteller sich nichts derart gravierend schweres zu Schulden kommen lassen habe,
- sämtliche gegen den Antragsteller vollzogenen versteckten Disziplinarstrafmaßnahmen zu unterlassen, sie weiterhin zu vollziehen, sofort zu beenden,
und im übrigen die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, dies alles sofort zu beenden und weiter sofort dem Antragsteller
- verträgliche Verpflegung in ausreichendem Maße und entsprechend § 21 Satz 2 StVollzG zu reichen, mindestens eine warme und ausreichende Mahlzeit am Tag,
- sämtliche bestehenden ärztlichen Verordnungen zu beachten und umzusetzen, dem Antragsteller zu gewähren und gewährleisten,
- verträgliche Wasch- und Körperpflegemittel zu reichen,
- private Bettwäsche und Bekleidung zu reichen entsprechend der bestehenden Verfügung dazu aus 2003 der Justizvollzugsanstalt Geldern und der ärztlichen Verordnungen,
- ein Kopfkissen zu reichen,
- die zweite Freistunde zu gewähren,
- die Arbeitspflichtbefreiung zu beachten,
- die anstaltsinterne Vollzugslockerungsmaßnahme zu beachten und zu gewähren,
- die Schuheinlage zu reichen,
- die gesamten Diagnosen, Verordnungen, Befunde usw., der verschiedenen externen Fachärzte und Kliniken zu beachten und den Antragsteller danach zu behandeln,
- ins Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg zu verlegen und die notwendigen fachärztlichen Behandlungen und Versorgungen dort zu gewähren,
- dem Antragsteller seine vorenthaltene Habe zu reichen, auszuhändigen, wie er sie genehmigt und seit Jahren auf dem Haftraum besessen hat, wie z.B. seine Nahrungs- und Genussmittel, seine Unterlagen in Rechtssachen, Tischlampe, Büroartikel, Hörfunk- und Kassettengerät, Kassetten, Sprachkurskassetten, dazugehörigen Walkman, plus Batterien und Batterieladegerät, alles dazu genehmigt, Bilder, Tischdecke usw.,
- aus dem besonders gesicherten Haftraum zu verlegen in einen normalen Haftraum,
- in den normalen Vollzugsbereich zu verlegen,
- den Antragsteller am normalen Vollzugsleben und -alltag teilnehmen zu lassen,
- den Kontakt mit den anderen Mitgefangenen im normalen Vollzugsbereich zu gewähren und gewährleisten,
- Umschluss wie allen anderen Gefangenen im normalen Vollzugsbereich zu gewähren und gewährleisten,
- einen Vollzugsplan sofort fortzuschreiben und zu erstellen, der die Verpflichtungsaussprüche im Gerichtsentscheid vom 28. Februar 2005 - 2 Vollz 48/04 - des Landgerichts Kleve beachtet, beinhaltet und gewährleistet, insbesondere Vollzugslockerungen, Entlassungsvorbereitungsmaßnahmen, Sprachlernkursgewährung,
- Behandlungsvollzug zu gewähren, gewährleisten und durchzuführen,
- Resozialisierung zu betreiben, zu gewähren und gewährleisten, nicht länger zu vereiteln,
- sich um das Erreichen des Vollzugsziels zu bemühen und den Antragsteller dorthin zu führen,
- in die zuständige Justizvollzugsanstalt Geldern zu verlegen,
- die gesamten Einschränkungen gegen den Antragsteller aufzuheben,
- die Übelzufügungen und pure Schikane zu unterlassen,
- die Vergeltungs- und Rachehandlungen gegen den Antragsteller zu unterlassen,
- den Vernichtungs- und Zerstörungs- und Verwahrungsvollzug zu unterlassen,
- dem Antragsteller ein menschenwürdiges Dasein zu gewähren und gewährleisten,
- die unmenschliche und erniedrigende Behandlung des Antragstellers zu unterlassen,
- die erhobenen gesamten Rechtsbehelfe, wie Beschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden, Anträge ab dem 20. April 2010 bis heute sofort zu bescheiden, und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten, insbesondere die umfassende Eingabe vom 26. April 2010 an den Leiter der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I, die er bis heute unterdrückt, und wo das hier alles was der Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht beantragen muss, beschwert wurde und dessen sofortige Aufhebung, Beendigung beantragt wurde,
- es zu unterlassen, zu behaupten und zu verbreiten, der Antragsteller "sei wegen Pädophilie, sexuellen Missbrauchs verurteilt", Täter dieser Straftaten und deswegen läge eine Tätertrennung mit meinem "Mittäter" vor, der wegen solcher Straftaten verurteilt worden ist, und dies sofort aus allen Akten, CP's und Vollstreckungsblättern zu entfernen,
- es zu unterlassen, weiter zu behaupten und zu verbreiten, der Antragsteller hätte beabsichtigt gehabt, 2008 schon hier einen "Bediensteten umzuhauen, um eine Sicherheitsverlegung dadurch zu erhalten", dies geplant usw., was sie bis heute seitdem behauptet, verbreitet usw.,
- die schweren Verletzungen der Persönlichkeitsrechte, der Ehre und Würde des Antragstellers zu unterlassen,
- die am Antragsteller bisher verübten, teils schweren Straftaten u.a. des Verbrechens zu unterlassen und ihm derartiges nicht länger vorzuleben und vorzumachen,
- die obliegenden Pflichten, geltendes Recht und Gesetz zu beachten,
- die Rechte des Antragstellers zu beachten, zu gewähren und gewährleisten und nicht länger zu vereiteln und zu verletzen,
- die schwere Diskriminierung des Antragstellers zu unterlassen.
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts und Ablehnungsantrag Antragsteller: A...

BVerfG, 17.02.2011 - 2 BvQ 50/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass dem Bundesverfassungsgericht durch das Antragsvorbringen ermöglicht wird, das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen.
Dies erfordert einen Vortrag, der erkennen lässt, welcher Hoheitsakt oder welche Hoheitsakte Gegenstand der erhobenen oder noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind beziehungsweise werden sollen.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff und
den Richter Huber
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Februar 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1.

Der Antrag entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 [BVerfG 22.12.1993 - 2 BvR 2031/92] <345>). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, [...]; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, [...], und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, [...]).

3

Dies erfordert, da eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren allein der vorläufigen Sicherung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechtsschutzziels dient (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>), einen Vortrag, der erkennen lässt, welcher Hoheitsakt oder welche Hoheitsakte Gegenstand der erhobenen oder noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind beziehungsweise werden sollen. Auch muss erkennbar sein, ob die Möglichkeit besteht, dass diese Hoheitsakte in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Werden mehrere Anträge gestellt, so ist es Sache des Antragstellers, die erhobenen Rügen und sonstigen geltend gemachten Gründe für die Notwendigkeit des Erlasses der begehrten Anordnungen den jeweils einzelnen Antragsgegenständen zuzuordnen, deutlich zu machen, was jeweils der Gegenstand der zugehörigen Verfassungsbeschwerde sein oder werden soll, und, sofern die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde noch nicht erhoben ist, Angaben zu machen, die es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob elementare Zulässigkeitsvoraussetzungen für die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde noch erfüllt werden können. Dies erfordert unter anderem Angaben dazu, dass hinsichtlich der einzelnen Antragsgegenstände für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft und die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen ist oder eine Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen ist. Werden Beanstandungen wiederholt, die bereits in früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben wurden, so sind Darlegungen erforderlich, die erkennbar machen, weshalb eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts zulässig sein soll.

4

Der Antrag, der sechsundvierzig Einzelpunkte umfasst und auf vierundfünfzig engzeilig maschinenbeschriebenen Seiten ungegliedert Vorwürfe gegen Justizvollzugsbehörden und Gerichte erhebt, die der Beschwerdeführer größtenteils bereits in zahlreichen früheren Verfahren erhoben hat, genügt diesen Anforderungen nicht.

5

2.

Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).

6

3.

Über den Ablehnungsantrag ist nicht förmlich zu entscheiden, da er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>; 72, 51 <59>).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber

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