Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.11.2009, Az.: 1 BvR 2545/09
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei Rückverweisung des Revisionsgerichts an das Berufungsgericht
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26648
Aktenzeichen: 1 BvR 2545/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Hannover - 28.09.2006 - AZ: 3 BV 6/06

LAG Niedersachsen - 01.10.2007 - AZ: 3 TaBV 123/06

BAG - 12.03.2009 - AZ: 2 ABR 24/08

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde

  1. 1.

    des Herrn R ...,

  2. 2.

    des Betriebsrats der K ... GmbH, vertretendurchden Vorsitzenden ...

gegen
den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 -

BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 2545/09

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 16. November 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

2

Der Rechtsweg ist grundsätzlich nicht erschöpft, wenn ein Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 <225 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 <217>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, NJW 2009, S. 2945; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, [...]). Dies gilt ebenso für eine zurückverweisende Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bundesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 96 Abs. 1 ArbGG.

3

Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene im weiteren fachgerichtlichen Verfahren mit seinem Begehren keinen Erfolg mehr haben kann (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, [...], m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier
Bryde
Schluckebier

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.