Beschl. v. 16.11.2009, Az.: 1 BvR 2545/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Hannover - 28.09.2006 - AZ: 3 BV 6/06
LAG Niedersachsen - 01.10.2007 - AZ: 3 TaBV 123/06
BAG - 12.03.2009 - AZ: 2 ABR 24/08
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde
- 1.
des Herrn R ...,
- 2.
des Betriebsrats der K ... GmbH, vertretendurchden Vorsitzenden ...
gegen
den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 -
BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 2545/09
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 16. November 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Der Rechtsweg ist grundsätzlich nicht erschöpft, wenn ein Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 <225 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 <217>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, NJW 2009, S. 2945; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, [...]). Dies gilt ebenso für eine zurückverweisende Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bundesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 96 Abs. 1 ArbGG.
Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene im weiteren fachgerichtlichen Verfahren mit seinem Begehren keinen Erfolg mehr haben kann (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, [...], m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Bryde
Schluckebier
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