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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.08.2010, Az.: 2 BvR 1762/10
Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung hinsichtlich der Schwere des Verlustes der persönlichen Freiheit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22152
Aktenzeichen: 2 BvR 1762/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 32 BVerfGG

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...

  1. I.

    unmittelbar gegen

    1. a)

      den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2010 - 1 Ws 342/10 -,

    2. b)

      den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 4. Juni 2010 - StVK 209/1994 -,

  2. II.

    mittelbar gegen§ 67d Abs. 3 StGB

    hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, 16.08.2010 - 2 BvR 1762/10

Redaktioneller Leitsatz:

Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens hinsichtlich der Entlassung eines verurteilten Sexualstraftäters aus der Sicherungsverwahrung überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Straftäters an der Wiedererlangung seiner Freiheit, wenn er aufgrund seines Hanges zu schweren Sexualstraftaten im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben würde.

In dem Verfahren
...
hat
die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richter Mellinghoffund Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. August 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1.

Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 [BVerfG 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83] <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 [BVerfG 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92] <338>; 89, 109 <110>; stRspr).

2

2.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

3

3.

Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (Vergewaltigungen) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Mellinghoff
Gerhardt

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