Beschl. v. 16.07.2015, Az.: 2 BvQ 22/15
BVerfG, 16.07.2015 - 2 BvQ 22/15
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Justizvollzugsanstalt Bruchsal zu verpflichten, dem Antragsteller zweimal zwei Tage Ausgang, insbesondere am 18. und 19. Juli 2015, zu gewähren.
Antragsteller: M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Juli 2015 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, ; stRspr). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat.
An entsprechenden Darlegungen des Antragstellers fehlt es hier. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bemüht hätte. Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausnahmsweise unzumutbar sein könnte. Der Vortrag des Antragstellers, wonach die Strafvollstreckungskammer ihm gegenüber eine "negative Einstellung" aufweise und sich Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt zu Vollzugslockerungen bisher "nicht widersetzt" habe, genügt insoweit nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König
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