Beschl. v. 16.03.2011, Az.: 1 BvR 593/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
BSG - 06.12.2007 - AZ: B 14/7b AS 20/07 R
Rechtsgrundlagen:
Fundstelle:
ZAP EN-Nr. 306/2011
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerden
I des Herrn S
...
gegen
a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 2006 - L 3 AS 4/06 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30. November 2005 - S 2 AS 54/05 -,
d) den Widerspruchsbescheid der ARGE für die Stadt Koblenz vom 21. März 2005 - 261 - 51902BG0002566 W 64/05 -,
e) den Bescheid der ARGE für die Stadt Koblenz vom 8. Dezember 2004 - 115 BG.-Nr. 51902BG0002566 -,
- 1 BvR 591/08 -,
II.des Herrn H
...
1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 20/07 R -,
2. mittelbar gegen § 11 Abs. 1 SGB II und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts - 1 BvR 593/08 -
BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 593/08
Redaktioneller Leitsatz:
Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist in vollem Umfang als leistungsminderndes Einkommen beim ALG II (umgangssprachlich: Hartz IV) zu berücksichtigen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
In den Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebie rund
die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. März 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 593/08 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Kirchhof
Schluckebier
Baer
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.