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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.03.2011, Az.: 1 BvR 2529/10
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14240
Aktenzeichen: 1 BvR 2529/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Köln - 04.08.2010 - AZ: S 21 SO 333/10 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - 16.09.2010 - AZ: L 12 SO 440/10 B ER

LSG Nordrhein-Westfalen - 16.09.2010 - AZ: L 12 SO 441/10 B

LSG Nordrhein-Westfalen - 13.10.2010 - AZ: L 12 SO 523/10 ER RG

LSG Nordrhein-Westfalen - 13.10.2010 - AZ: L 12 SO 524/10 B RG

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

Verfahrensgegenstand:

Herr K...,
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2010 - -,

  2. b)

    den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2010 - L 12 SO 440/10 B ER und L 12 SO 441/10 B -,

  3. c)

    den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 4. August 2010 - S 21 SO 333/10 ER -

und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 2529/10

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b
in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, soweit diese sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch die Beschlüsse des Sozialgerichts Köln vom 4. August 2010 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2010 richtet, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Z. beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.

Kirchhof
Schluckebier
Baer

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