Beschl. v. 16.03.2011, Az.: 1 BvR 2509/10
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde...
gegen
..
- a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2010 - 12 UF 129/10 -,
- b)
den Zwischenbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Juni 2010 - 24 F 484/09 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 2509/10
In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Gaier,Paulus und
die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 16. März 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 7. Oktober 2010 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Gaier
Paulus
Britz
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