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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.03.2011, Az.: 1 BvR 2509/10
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14851
Aktenzeichen: 1 BvR 2509/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde...
gegen
..

  1. a)

    den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2010 - 12 UF 129/10 -,

  2. b)

    den Zwischenbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Juni 2010 - 24 F 484/09 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 2509/10

In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Gaier,Paulus und
die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 16. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 7. Oktober 2010 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Gaier
Paulus
Britz

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