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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.02.2016, Az.: 2 BvR 107/16
Statthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Ausschlusses der Öffentlichkeit i.R.v. Verständigungsgesprächen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11331
Aktenzeichen: 2 BvR 107/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160216.2bvr010716

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 12.11.2015 - AZ: 5 StR 467/15

Rechtsgrundlage:

§ 171b GVG

BVerfG, 16.02.2016 - 2 BvR 107/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2015 - 5 StR 467/15 -,
b) das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2015 - 3 KLs 321 Js 48536/14 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Februar 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zwar begegnen der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach die in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erfolglos geführten Verständigungsgespräche in so enger Beziehung zur Einlassung des Beschwerdeführers standen, dass sie von dem auf § 171b GVG gestützten Ausschluss der Öffentlichkeit "für die Dauer seiner Einlassung" umfasst waren, verfassungsrechtliche Bedenken. Denn der Bundesgerichtshof hat bei seiner Entscheidung nicht erkennbar die besondere Bedeutung der Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit berücksichtigt (vgl. BVerfGE 133, 168 <214 ff. Rn. 80 ff.>). Ob insoweit ein Verfassungsverstoß vorliegt, kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde geht nicht auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts ein, wonach das Urteil nicht auf einem etwaigen Transparenzverstoß beruhe, weil das Vorliegen einer gesetzeswidrigen Absprache oder diesbezüglicher Gesprächsbemühungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Da die Ausführungen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolgten, hätte sich der Beschwerdeführer mit dieser - verfassungsrechtlich grundsätzlich tragfähigen - Argumentation indes substantiiert auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>).

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

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