Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.12.2014, Az.: 1 BvQ 31/14
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 34523
Aktenzeichen: 1 BvQ 31/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 15.12.2014 - 1 BvQ 31/14

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
a) dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes zu untersagen, vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz die Teiluntersagungsverfügung vom 30. Oktober 2014 zu vollziehen,
b) hilfsweise, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes zu untersagen, ohne erneute umfassende Prüfung der aktuellen Situation in dem streitgegenständlichen Wohnbereich die Teiluntersagungsverfügung vom 30. Oktober 2014 zu vollziehen
Antragstellerin: V...mbH,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Iffland, Wischnewski,
Pfungstädter Straße 100 A, 64297 Darmstadt -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Allerdings sind auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren das Gebot der Rechtswegerschöpfung und der Grundsatz der Subsidiarität der Rechtsschutzgewährung durch das Bundesverfassungsgericht zu beachten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, , Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>). Demnach ist die Antragstellerin zunächst auf die noch ausstehende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen wurde, zu verweisen.

Es ist der Antragstellerin auch zumutbar, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abzuwarten. Das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG hat sie nicht dargelegt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.