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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.03.2012, Az.: 1 BvR 1112/11
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15742
Aktenzeichen: 1 BvR 1112/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 01.03.2011 - AZ: L 1 SF 118/11

LSG Berlin-Brandenburg - 31.03.2011 - AZ: L 1 SF 208/11 RG

Rechtsgrundlage:

§ 93a BVerfGG

BVerfG, 15.03.2012 - 1 BvR 1112/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn G...,

gegen a)

den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2011 - L 1 SF 208/11 RG -,

b)

den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2011 - L 1 SF 118/11 -,

c)

die mögliche Beleidigung des Richters am Sozialgericht W. im Verfahren S 114 AS 17727/10 in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 28. Januar 2011 und die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

1

Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing

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