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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 14.10.2009, Az.: 2 BvL 11/09
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land NRW vom 20. November 2003 unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Urlaubsgeldes"; Statthafte Klageart zur Geltendmachung einer möglichen Unteralimentation
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 14.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25528
Aktenzeichen: 2 BvL 11/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Arnsberg - 27.12.2007 - AZ: 2 K 3224/04; 2 K 4083/04; 2 K 480/06; 2 K 2366/06

VG Arnsberg - 11.03.2008 - AZ: 2 K 2359/07

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsrechtliche Prüfung,
ob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 - GV. NW S. 696 -) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September 2006) des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz ersatzlos entfallen ist.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Dezember 2007 - 2 K 3224/04 -
- 2 BvL 3/08 -,
ob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 - GV. NW S. 696 -) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September 2006) des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz ersatzlos entfallen ist.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Dezember 2007 - 2 K 2366/06 -
- 2 BvL 4/08 -,
ob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 - GV. NW S. 696 -) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September 2006) des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz ersatzlos entfallen ist.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Dezember 2007 - 2 K 480/06 -
- 2 BvL 5/08 -,
ob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 - GV. NW S. 696 -) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September 2006) des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz ersatzlos entfallen ist.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Dezember 2007 - 2 K 4083/04 -
- 2 BvL 6/08 -,
ob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 - GV. NW S. 696 -) in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 und des Gesetzes zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsstrukturgesetz 2006) vom 23. Mai 2006 (GV. NW S. 197) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz ersatzlos entfallen ist.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. März 2008 - 2 K 2359/07 -
- 2 BvL 11/09 -

BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 11/09

In den Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 14. Oktober 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Vorlagen sind unzulässig.

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