Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.09.2010, Az.: 1 BvR 872/10
Voraussetzungen für den Erlass einer den Vollzug gesetzlicher Regelungen aussetzenden einstweiligen Anordnung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23593
Aktenzeichen: 1 BvR 872/10
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

NJW 2010, 3565 "ELENA"

NZA 2010, 1310-1311

NZS 2011, 135-136

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde

  1. 1.

    der Frau V...,

  2. 2.

    des Herrn K...,

  3. 3.

    der Frau K...,

  4. 4.

    der Frau S...,

  5. 5.

    der Frau H...

gegen
§ 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28. März 2009, BGBl I S. 634, berichtigt im BGBl I S. 1141
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 872/10

Redaktioneller Leitsatz:

Allein mit der Gefahr missbräuchlicher Zugriffe auf die nach dem Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) gespeicherten Daten kann angesichts der Regelungen, die der Gefahr solcher Zugriffe entgegenwirken, ein Eilfall gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht dargelegt werden.

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. September 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, der auf die Aussetzung des Vollzugs von § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB IV) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) gerichtet ist, ist unzulässig. Er ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend begründet.

2

Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern oder ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur dann im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe, die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen, ein ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 [BVerfG 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00] <27 f.>; 112, 284 <292>; 117, 126 <135>; 122, 342 <361 f.>). Nur unter diesen Voraussetzungen besteht die für den Erlass einer den Vollzug gesetzlicher Regelungen aussetzenden einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Eilbedürftigkeit, weil der Erlass einer solchen Anordnung dringend geboten ist.

3

Nach diesen Maßstäben haben die Beschwerdeführer die notwendige Eilbedürftigkeit nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend dargetan. Zwar legen sie substantiiert dar, dass die Datenspeicherung - auch wenn ein Abruf der gespeicherten Daten grundsätzlich erst ab 1. Januar 2012 erfolgen kann - ein Eingriff ist, der ein Risiko unbefugter und missbräuchlicher Datenzugriffe schafft und, wie im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein wird, ihre Grundrechte möglicherweise verletzt. Angesichts der Regelungen, die der Gefahr solcher Zugriffe entgegenwirken, die rechtmäßige Datenverwendung begrenzen oder sie außer zu Erprobungszwecken derzeit noch gänzlich ausschließen, reicht dies jedoch zur Darlegung eines Eilfalls, der den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen lässt, nicht aus.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Eichberger
Masing

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.