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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.07.2010, Az.: 2 BvR 1392/10
Möglichkeit des Bundesverfassungsgerichts einer vorläufigen Regelung durch einstweiligen Rechtsschutz
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20438
Aktenzeichen: 2 BvR 1392/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hannover - 09.04.2010 - AZ: 13 B 1300/10

OVG Niedersachsen - 20.05.2010 - AZ: 11 ME 129/10

nachgehend:

BVerfG - 21.02.2011 - AZ: 2 BvR 1392/10

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Fundstelle:

ZAR 2011, 12

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde des Herrn K ...,
...
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2010 - 11 ME 129/10 -,

  2. b)

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. April 2010 - 13 B 1300/10 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, 14.07.2010 - 2 BvR 1392/10

Redaktioneller Leitsatz:

Im Falle eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss das Bundesverfassungsgericht bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre.

In dem Verfahren
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Osterloh und
die Richter Gerhardt, Landau
am 14. Juli 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Stadt H. (Ausländerbehörde) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in ihrem Bescheid vom 2. März 2010 angedrohte Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu vollziehen.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

2

1.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 [BVerfG 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92]<35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).

3

2.

Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

4

Der Beschwerdeführer rügt, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, die Versagung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes sei mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, weil er familiären Beistandes bedürfe und seine Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dies bedarf weiterer Klärung.

5

Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer droht durch den Vollzug der Abschiebung angesichts der Trennung der familiären Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland entstehen, weniger schwer.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Osterloh
Gerhardt
Landau

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