Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.01.2016, Az.: 2 BvQ 1/16
Anspruch eines Strafgefangenen auf eine Prothese im Unterkiefer-Frontzahnbereich unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Anfertigung eines Übergangsprovisoriums wegen baldiger Haftentlassung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10296
Aktenzeichen: 2 BvQ 1/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160114.2bvq000116

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 14.01.2016 - 2 BvQ 1/16

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
das Landgericht Stendal im Verfahren 509 StVK 529/15 zu verpflichten, unter Achtung von Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes auch im beschleunigten Verfahren zu handeln
Antragsteller: R...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Januar 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Unabhängig von der Frage, ob der Antrag des Antragstellers, das Landgericht zu verpflichten, unter Achtung von Art. 19 Abs. 4 GG auch im beschleunigten Verfahren zu handeln, einer Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zugänglich ist (zur Unzulässigkeit eines solchen Begehrens vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, ) oder vielmehr als Antrag auf vorläufige Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs auszulegen ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGK 4, 19 f.), liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vor.

2

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt die substantiierte Darlegung voraus, dass bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, , und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, ).

3

Dem genügt die Antragsbegründung nicht. Der strafgefangene Antragsteller benötigt eine Prothese im Unterkiefer-Frontzahnbereich. Da diese zahnmedizinische Behandlung nach Auskunft des behandelnden Zahnarztes bis zu der voraussichtlichen Haftentlassung des Antragstellers am 26. Februar 2016 nicht mehr abgeschlossen werden kann, bot die Justizvollzugsanstalt dem Antragsteller die Behandlung mittels eines Übergangsprovisoriums an. Dies lehnte er ohne weitere Begründung ab. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, inwieweit er durch die fehlende Anfertigung einer Prothese beeinträchtigt ist und weshalb etwaige Beeinträchtigungen nicht durch die Anfertigung eines Übergangsprovisoriums hätten ausgeglichen werden können.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.