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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.07.2015, Az.: 1 BvR 2516/13
Unzulässigkeit einer wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eingelegten Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22095
Aktenzeichen: 1 BvR 2516/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Sonthofen - 25.01.2012 - AZ: XVII 26/12

AG Sonthofen - 21.02.2012 - AZ: XVII 26/12

AG Sonthofen - 27.04.2012 - AZ: XVII 26/12

LG Kempten (Allgäu) - 22.01.2013 - AZ: 42 T 31/13

LG Kempten (Allgäu) - 22.01.2013 - AZ: 43 T 1880/12

LG Kempten (Allgäu) - 13.06.2013 - AZ: 42 T 538/13

LG Kempten (Allgäu) - 24.07.2013 - AZ: 42 T 538/13

LG Kempten (Allgäu) - 06.11.2013 - AZ: 43 T 1617/13

Fundstellen:

BtPrax 2015, 195-196

FamRZ 2015, 688

FuR 2016, 237-238

BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 2516/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau D...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolf Günter Schmidt,
Bahnhofstraße 21, 87527 Sonthofen -
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. November 2013 - 43 T 1617/13 -,
b) die Beschlüsse des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. Juli und 13. Juni 2013 - 42 T 538/13 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. Januar 2013 - 43 T 1880/12; 42 T 31/13 -,
d) die Beschlüsse des Amtsgerichts Sonthofen vom 27. April, 21. Februar und 25. Januar 2012 - XVII 26/12 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Juli 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussichten auf Erfolg.

2

Allerdings ist ohne weiteres erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, indem sie für rund sechs Monate unter vorläufige Betreuung gestellt wurde, ohne hierzu jemals persönlich angehört worden zu sein. In einem Betreuungsverfahren kommt dem Recht des Betroffenen, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des Betreuungsgerichts durch Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, NJW 2011, S. 1275 <1276>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010 -1 BvR 2579/08 -, NJW 2010, S. 3360 <3361>). Dies gilt in besonderem Maße für die persönliche richterliche Anhörung. Wird die vorläufige Betreuung wegen Gefahr im Verzug ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung der Betroffenen eingerichtet, so ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich; die Anhörung ist dann jedoch - wie in § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch einfachrechtlich vorgeschrieben -unverzüglich nachzuholen. Erforderlichenfalls muss hierfür das Amtshilfeverfahren genutzt werden. Unterbleibt die Anhörung, liegt hierin eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Entsprechend wird die Betreuungsanordnung nachträglich rechtswidrig (so auch Bucic, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 301 FamFG Rn. 4; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 301 FamFG Rn. 4). Auch eine spätere Anhörung kann diesen Verfassungsverstoß dann nicht mehr rückwirkend, sondern nur noch als Grundlage der fortdauernden Betreuung in der Zukunft heilen. Für den Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die persönliche Anhörung ohne schuldhaftes Zögern frühestens hätte erfolgen können, und ihrer tatsächlichen Nachholung leidet die dennoch aufrechterhaltene Betreuungsanordnung an der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dementsprechend ist dies bei einem nachfolgenden Feststellungsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung fachgerichtlich zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. Dem widerspricht es, wenn das Landgericht in der Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Betreuungsanordnung bejaht, ohne auf die Rüge der fehlenden Anhörung einzugehen.

3

Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat gegen den - in Bezug auf die Anordnung der vorläufigen Betreuung -letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts vom 22. Januar 2013 nicht die Anhörungsrüge des § 44 FamFG erhoben; diese gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 122, 190 [BVerfG 25.11.2008 - 1 BvR 848/07] <198>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 -2 BvR 1565/11 -, ). Hinsichtlich der weiteren angegriffenen, später ergangenen Beschlüsse, die mit dem Einstellungsbeschluss beziehungsweise dem Wiedereinsetzungsgesuch einen anderen Verfahrensgegenstand betreffen, ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert und lässt auch eine Gehörsverletzung in der Sache nicht erkennen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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