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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.06.2016, Az.: 2 BvR 2894/14
Geltenmachung einer Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19887
Aktenzeichen: 2 BvR 2894/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160613.2bvr289414

Verfahrensgang:

vorgehend:

BFH - 02.07.2014 - AZ: I R 57/12

BVerfG, 13.06.2016 - 2 BvR 2894/14

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der G... GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin G... GmbH,
diese vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer B...,
- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt Dr. Hans-Michael Pott,
in Sozietät Sernetz, Schäfer Rechtsanwälte,
Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf,
2. Rechtsanwalt Prof. Dr. Christofer Lenz,
in Sozietät Oppenländer Rechtsanwälte,
Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart -
gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 2014 - I R 57/12 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Landau
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Ungeachtet der Frage der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGK 20, 333; vgl. aber z.B. auch BVerfGE 96, 231 [BVerfG 09.07.1997 - 2 BvR 389/94] <243 f.>) und der unzureichenden Darlegung der derzeitigen Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den (übrigen) sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.

Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 135, 155 [BVerfG 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12] <231 f. Rn. 180>). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass Auslegung und Anwendung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Bundesfinanzhof im angegriffenen Urteil unvertretbar sind. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob etwaige Auswirkungen des Sperrbetrags auf die Höhe der Gewerbesteuer mit Unionsrecht vereinbar sind, dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle

Landau

Hermanns

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