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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.04.2012, Az.: 2 BvR 1384/10
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17736
Aktenzeichen: 2 BvR 1384/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hamburg - 09.10.2009 - AZ: 2 K 169/08

BFH - 28.04.2010 - AZ: VI B 167/09

Rechtsgrundlage:

§ 93a BVerfGG

BVerfG, 13.04.2012 - 2 BvR 1384/10

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...,
der Frau J...

1.

unmittelbar gegen

a)

den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2010 - VI B 167/09 -,

b)

das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2009 - 2 K 169/08 -,

2.

mittelbar gegen
§ 32 a EStG in der für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1996 geltenden Fassung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gerhardt

Hermanns

Müller

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