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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.12.2011, Az.: 2 BvC 16/11
Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten als Voraussetzung an eine Beschwerde gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 33289
Aktenzeichen: 2 BvC 16/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 48 Abs. 1 BVerfGG

Fundstellen:

JuS 2012, 1147

NVwZ 2012, 556-557

NVwZ 2012, 7

BVerfG, 12.12.2011 - 2 BvC 16/11

In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des K ..., 1. unmittelbar gegen den Beschluss des Deutschen Bundestags vom 7. Juli 2011 - WP 120/09 - 2. mittelbar gegen § 48 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Di Fabio, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns am 12. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

1

Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009. Sie ist bereits deshalb unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben worden ist.

2

1.

Nach § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen worden ist, Beschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl nur dann erheben, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten. Die Notwendigkeit des Beitritts ist im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Wahlprüfungsverfahren primär dem Schutz des objektiven Wahlrechts dient (vgl. BVerfGE 34, 81 [BVerfG 11.10.1972 - 2 BvR 912/71] <96>; 79, 47 <48>). § 48 Abs. 1 BVerfGG soll Beschwerden von Wahlberechtigten auf solche Fälle beschränken, die nach Ansicht wenigstens einer gewissen Anzahl Wahlberechtigter Grund zur Beschwerde geben (BVerfGE 66, 232 <233>). Diese Zielsetzung rechtfertigt die mit dem Beitrittserfordernis verbundenen praktischen Schwierigkeiten, gegen welche sich der Beschwerdeführer wendet, zumal diese, wie die Praxis zeigt, den Zugang zur Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht unverhältnismäßig erschweren.

3

2.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer subjektiven Rechtsverletzung müsse mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG von dem Beitrittserfordernis abgesehen werden, ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 BVerfGG in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 1, 430 <432>). Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete Einschränkung der Wahlwerbung in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht selbst für ein Bundestagsmandat kandidiert. Das Interesse an der Wahl eines bestimmten Bewerbers hebt den Beschwerdeführer nicht in einer Weise aus dem Kreis aller Wahlberechtigten heraus, dass dieses ihm ein subjektives Recht vermitteln würde. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die wahlrechtliche Chancengleichheit kann daher nur auf eine den Anforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG genügende Wahlprüfungsbeschwerde hin verfassungsgerichtlich gewürdigt werden.

Voßkuhle
Di Fabio
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns

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