Beschl. v. 12.08.2015, Az.: 2 BvR 1180/15
BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 1180/15
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen
vom 17. April 2015-10 StVK 33/14 -,
b) den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts
vom 11. Februar 2015 -1 Ws 40/15 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen
vom 21. Januar 2015-10 StVK 33/14 -,
d) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen
vom 22. Dezember 2014-10 StVK 33/14 -,
e) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen
vom 27. November 2014-10 StVK 33/14 -,
f) die seit dem 15. November 2014 vollzogene Zwangsbehandlung mit Neuroleptika im Maßregelvollzug, insbesondere am 17. April, 30. April, 15. Mai und 12. Juni 2015,
g) § 29 Absatz 5 Thüringer Maßregelvollzugsgesetz - ThürMRVG -
in der Fassung vom 8. August 2014 (GVBI TH 2014, 545)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau,
die Richterin König
und den Richter Maidowski am 12. August 2015 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG binnen zwei Wochen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses gestellt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
König
Maidowski
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