Beschl. v. 12.04.2013, Az.: 1 BvR 1002/13
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 1002/13
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A...,
gegen
die Vergabe der Presseplätze durch das Oberlandesgericht München
im Verfahren 6 St 3/12 ("NSU-Prozess")
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer
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