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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.04.2013, Az.: 1 BvR 1002/13
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40453
Aktenzeichen: 1 BvR 1002/13
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 1002/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn A...,

gegen

die Vergabe der Presseplätze durch das Oberlandesgericht München
im Verfahren 6 St 3/12 ("NSU-Prozess")

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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