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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.02.2014, Az.: 1 BvQ 8/14
Einstweiliger Rechtschutz eines Medienvertreters bzgl. der Sitzplatzvergabe in einem Gerichtsverfahren wegen Steuerhinterziehung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12333
Aktenzeichen: 1 BvQ 8/14
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvQ 8/14

In dem Verfahren

über den Antrag

im Wege der einstweiligen Anordnung

die Vollziehung von Ziffer 1 lit. f) in Verbindung mit Ziffer 2 der im Verfahren gegen Ulrich H. wegen Steuerhinterziehung erlassenen Sicherungsverfügung der 5. Strafkammer des Landgerichts München II vom 15. Januar 2014 bis zur Entscheidung über die noch in zulässiger Weise zu erhebende Verfassungsbeschwerde auszusetzen und
die Gestaltung der Sitzplatzvergabe der für Medienvertreter/Journalisten im Verhandlungssaal reservierten 49 Sitzplätze nach anderen Regeln als nach der in Ziffer 1 lit. f) in Verbindung mit Ziffer 2 vorgesehenen Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche anzuordnen.

Antragsteller: Prof. Dr. K...

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Februar 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft das Akkreditierungsverfahren und die Sitzplatzvergabe für Medienvertreter im Prozess gegen Ulrich H. wegen Steuerhinterziehung vor dem Landgericht München II. Die Vergabe der insgesamt 49 Sitzplätze für Journalisten/Medienvertreter erfolgte innerhalb mehrerer gebildeter Mediengruppen jeweils nach der Reihenfolge des Eingangs der mittels E-Mail zu übersendender Akkreditierungsgesuche. Der Antragsteller, ein freier Fachjournalist, wurde danach bei der Vergabe nicht mehr berücksichtigt. Der Beginn der Hauptverhandlung ist für den 10. März 2014 vorgesehen.

2

Der Antrag hat ungeachtet der Frage der Zulässigkeit keinen Erfolg.

3

Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung ist vorliegend, ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, nicht erkennbar, dass Nachteile, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, im Verhältnis zu den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre, so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht geboten wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] <161>; 96, 120 <128 f.>; 117, 126 <135>; stRspr).

4

Würde, wie vom Antragsteller begehrt, die Vollziehung der der Sitzplatzvergabe zugrundeliegenden Sicherungsverfügung ausgesetzt und eine Neuvergabe nach anderen Regeln angeordnet, so verlören 49 - grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte - Medienvertreter möglicherweise ihren bereits reservierten Sitzplatz, ohne dass erkennbar wäre, dass sie im Vergabeverfahren bevorzugt behandelt worden wären. Diese Nachteile überwiegen den Nachteil des Antragstellers, nicht nochmals die Chance eingeräumt zu bekommen, auf der Grundlage eines geänderten Akkreditierungsverfahrens einen Sitzplatz zu erhalten.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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