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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.02.2014, Az.: 1 BvL 14/10
Anwendung des Stückzahlmaßstabs als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungsteuer bei Spielautomaten; Zulässigkeit der Verwendung eines an der Automatenstückzahl orientierten pauschalierenden Ersatzmaßstabs bei der Vergnügungsteuer; Fortgeltung von verfassungswidrigen Abgabenormen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13213
Aktenzeichen: 1 BvL 14/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Saarlouis - 27.05.2011 - AZ: 3 K 434/09

FG Bremen - 18.08.2010 - AZ: 2 K 19/10 (1)

Fundstelle:

ZAP EN-Nr. 192/2014

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 12.02.2014 - AZ: 1 BvL 11/10

BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 14/10

In den Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
1. ob § 3 Absatz 1 des Bremischen Vergnügungsteuergesetzes vom 14. Dezember 1990 in der Fassung der Änderung vom 21. November 2006 mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Bremen vom 18. August 2010 - 2 K 19/10 (1) -
-1 BvL 11/10-
2. ob § 14 Absatz 1 des Saarländischen Vergnügungsteuergesetzes (VgnStG) vom 19. Juni 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2001 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 2158) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Oktober 2010 - 11 K 434/09 - und Beschluss vom 27. Mai 2011 - 3 K 434/09 -
-1 BvL 14/10-
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 12. Februar 2014
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    § 3 Absatz 1 Bremisches Vergnügungsteuergesetz vom 14. Dezember 1990 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 467) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Vergnügungsteuergesetzes vom 21. November 2006 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 470) ist - soweit er sich auf Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit bezieht -mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 2005 weiter anwendbar.

  2. 2.

    § 14 Absatz 1 Saarländisches Vergnügungsteuergesetz vom 19. Juni 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1993 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 496) und der Änderung durch Artikel 4 Absatz 56 des Gesetzes Nummer 1484 zur Anpassung des Landesrechts an die Einführung des Euro und zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 7. November 2001 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 2158) ist - soweit er sich auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit bezieht - mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 2005 weiter anwendbar.

  3. 3.

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren 1 BvL 11/10 auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

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