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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.08.2016, Az.: 2 BvR 1754/14
Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 24059
Aktenzeichen: 2 BvR 1754/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160811.2bvr175414

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stralsund - 20.01.2014 - AZ: 1 T 8/14

AG Wolgast - 17.02.2012 - AZ: 57 XIV 1/11

LG Stralsund - 20.01.2014 - AZ: 1 T 11/14

AG Wolgast - 20.02.2012 - AZ: 57 XIV 31/11

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

Fundstelle:

AnwBl 2016, 306

BVerfG, 11.08.2016 - 2 BvR 1754/14

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
der Frau L... ,
1. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 20. Januar 2014 - 1 T 8/14 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Wolgast vom 17. Februar 2012 - 57 XIV 1/11 -,
c) die gegen die Beschwerdeführerin durch die Bundespolizei nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG angeordnete und vollzogene Freiheitsentziehung am 16. Dezember 2010 - 2 BvR 1754/14 -,
2. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 20. Januar 2014 - 1 T 11/14 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Wolgast vom 20. Februar 2012 - 57 XIV 31/11 -,
c) die gegen die Beschwerdeführerin durch die Bundespolizei nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG angeordnete und vollzogene Freiheitsentziehung am 17. Februar 2011 - 2 BvR 1900/14 -
hier:
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
von Rechtsanwalt D.
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen König,
Langenfeld
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. August 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Anträge auf Prozesskostenhilfe verbunden.

  2. 2.

    Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts waren abzulehnen.

2

Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (seit BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>) davon aus, dass im Verfahren der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden sind. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19>). Sie wird nur gewährt, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich ist, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57 <57>; 92, 122 <123>).

3

Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der Verfassungsbeschwerdeschriften in der Lage, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Sie vermag den Sachverhalt sowie die Rechte, die sie geltend machen will, klar darzustellen und dabei auch juristisch zu argumentieren. In den Anträgen auf Prozesskostenhilfe trägt sie vor, auf die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung nicht "in so kurzer Zeit selbst" antworten zu können und die fachliche Unterstützung eines Rechtsanwalts zu benötigen. Dem damit geltend gemachten erhöhten Zeitaufwand für ihr eigenes Tätigwerden kann mit einer Fristverlängerung begegnet werden. Die der Beschwerdeführerin bisher zur Stellungnahme eingeräumte Frist wird bis zum 30. September 2016 verlängert.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Müller

König

Langenfeld

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