Beschl. v. 11.07.2013, Az.: 2 BvR 1279/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 17.02.2012 - AZ: 5 O 59/11 Th
OLG Saarbrücken - 14.05.2012 - AZ: 5 W 44/12 - 22
Fundstelle:
ZAP EN-Nr. 444/2013
BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 1279/12
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn H...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Rehberger,
in Sozietät k+r kropfrehberger,
Hindenburgstraße 59, 66119 Saarbrücken -
1.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2011 - 5 W 212/11-94 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 2011 - 5 O 59/11 -,
2.
mittelbar gegen
das Therapieunterbringungsgesetz vom 22. Dezember 2010
- 2 BvR 2302/11 -,
1.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2012 - 5 W 44/12 - 22 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 2012 - 5 O 59/11 Th -,
2.
mittelbar gegen
das Therapieunterbringungsgesetz vom 22. Dezember 2010
- 2 BvR 1279/12 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 11. Juli 2013 beschlossen:
Tenor:
- 1
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- 2
- a)
Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2011 - 5 W 212/11-94 - und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 2011 - 5 O 59/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
- b)
Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2012 - 5 W 44/12-22 - und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 2012 - 5 O 59/11 Th - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
- 3.
§ 1 Absatz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300) ist mit der Maßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.
- 4.
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
- 5.
Das Saarland hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
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