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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.07.2013, Az.: 2 BvR 1279/12
Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gesetzgebungskompetenz
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42049
Aktenzeichen: 2 BvR 1279/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 17.02.2012 - AZ: 5 O 59/11 Th

OLG Saarbrücken - 14.05.2012 - AZ: 5 W 44/12 - 22

Rechtsgrundlagen:

§ 66c StGB

§ 9 ThUG

§ 18 ThUG

Art. 7 Abs. 1 EMRK

Fundstelle:

ZAP EN-Nr. 444/2013

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 11.07.2013 - AZ: 2 BvR 2302/11

BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 1279/12

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn H...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Rehberger,
in Sozietät k+r kropfrehberger,
Hindenburgstraße 59, 66119 Saarbrücken -
1.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2011 - 5 W 212/11-94 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 2011 - 5 O 59/11 -,
2.
mittelbar gegen
das Therapieunterbringungsgesetz vom 22. Dezember 2010
- 2 BvR 2302/11 -,
1.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2012 - 5 W 44/12 - 22 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 2012 - 5 O 59/11 Th -,
2.
mittelbar gegen
das Therapieunterbringungsgesetz vom 22. Dezember 2010
- 2 BvR 1279/12 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 11. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

  1. 1

    Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2
    1. a)

      Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2011 - 5 W 212/11-94 - und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 2011 - 5 O 59/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    2. b)

      Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2012 - 5 W 44/12-22 - und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 2012 - 5 O 59/11 Th - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

  3. 3.

    § 1 Absatz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300) ist mit der Maßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.

  4. 4.

    Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

  5. 5.

    Das Saarland hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

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