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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 11.07.2012, Az.: 1 BvR 1569/08
Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs durch Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 11.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18092
Aktenzeichen: 1 BvR 1569/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 30.08.2007 - AZ: 5HK O 7195/06

OLG München - 21.05.2008 - AZ: 31 Wx 062/07

Fundstellen:

BVerfGE 132, 99 - 133

ZAP EN-Nr. 476/2012

ZIP 2012, 5

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 11.07.2012 - AZ: 1 BvR 3142/07

BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 1569/08

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1

    Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs (Art. 14 Abs. 1 GG).

  2. 2

    Das für den Fall eines vollständigen Rückzugs von der Börse von den Fachgerichten im Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich überprüfbare Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs an die übrigen Aktionäre, deren Aktien zu erwerben, hält sich in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden

1.

der C... GmbH,
umfirmiert in C... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,

- Bevollmächtigte:

Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,

Ganghoferstraße 33, 80339 München -

gegen a)

den Beschluss des Kammergerichts vom 31. Oktober 2007 - 2 W 14/06 -,

b)

den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2006 - 102 O 186/04 AktG -

- 1 BvR 3142/07 -,

2.

der H... AG,
vertreten durch den Vorstand,

- Bevollmächtigte:

1. Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch,
Schlachte 30 A, 28195 Bremen,

2. Rechtsanwälte Toni Riedel und Dr. Peter Dreier,
Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf -

gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2008 - 31 Wx 062/07 -,

b)

den Beschluss des Landgerichts München I vom 30. August 2007 - 5HK O 7195/06 -

- 1 BvR 1569/08 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2012 durch

Urteil

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

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