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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.04.2013, Az.: 2 BvR 722/13
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der vorübergehenden Aufbewahrung der vorzulegenden kopierten Ausweispapiere im Rahmen des NSU-Prozesses
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33852
Aktenzeichen: 2 BvR 722/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 04.03.2013 - AZ: 6 St 3/12

OLG München - 22.03.2013 - AZ: 6 St 3/12

nachgehend:

BVerfG - 12.04.2013 - AZ: 1 BvR 990/13

BVerfG - 12.04.2013 - AZ: 1 BvR 1007/13

Fundstellen:

BayVBl 2014, 316

NVwZ 2013, 8

BVerfG, 11.04.2013 - 2 BvR 722/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der Frau D...

gegen

die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2013 - 6 St 3/12 -

hier:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. April 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich dagegen richtet, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle vorzulegenden Ausweispapieren gefertigt und vorübergehend aufbewahrt werden sollen, wird abgelehnt. Sofern die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfGE 105, 365 <370 f.>; stRspr) eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, [...], Rn. 3), da der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, nicht von einem Gewicht ist, die die Belange des geordneten Sitzungsablaufs, von denen die gebotene hypothetische Betrachtung auszugehen hat (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 4), deutlich überwiegt.

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Lübbe-Wolff

Landau

Kessal-Wulf

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