Beschl. v. 11.04.2012, Az.: 2 BvR 862/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Münster - 09.11.2007 - AZ: 9 K 2912/04 K, G
BFH - 26.11.2008 - AZ: I R 7/08
FG Schleswig-Holstein - 11.05.2011 - AZ: 1 K 224/07
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
IStR 2012, 464
BVerfG, 11.04.2012 - 2 BvR 862/09
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Finanzamtes...
vertreten durch den Vorsteher,
gegen
das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 2008 - I R 7/08 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. April 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gerhardt
Hermanns
Müller
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