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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.01.2016, Az.: 2 BvR 2474/15
Gehörsverstoß durch das Nichtzugänglichmachen der Stellungnahme einer Justizvollzugsanstalt
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10080
Aktenzeichen: 2 BvR 2474/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160111.2bvr247415

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Regensburg - 10.12.2015 - AZ: SR StVK 761/15

BVerfG, 11.01.2016 - 2 BvR 2474/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2015 - SR StVK 761/15 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Januar 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

1. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02] <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>; stRspr).

3

Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer nach dessen Vortrag die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, auf die sich die angegriffene Entscheidung stützt, vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zugänglich gemacht. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, , Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, , Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, , Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, , Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2015 - 2 BvR 1554/15 -, , Rn. 2 f.) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO offen.

4

2. Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob der Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt.

5

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

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