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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.08.2016, Az.: 2 BvQ 36/16
Geltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren; Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung und vorläufiger Aufhebung sämtlicher gegen den Antragsteller angeordneten und vollzogenen Sicherheitsmaßnahmen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22849
Aktenzeichen: 2 BvQ 36/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160810.2bvq003616

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 29.07.2016

BVerfG, 10.08.2016 - 2 BvQ 36/16

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
"das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg/Ruhr und die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede zu verpflichten, sofort sämtliche gegen den Antragsteller angeordneten und vollzogenen Sicherheitsmaßnahmen auszusetzen und vorläufig aufzuheben, den Antragsteller wieder im Normalvollzug unterzubringen und ihm einer normalen Behandlung auszusetzen, sowie die strenge Einzel- und Absonderungshaft sofort zu beenden und es zu unterlassen, diese und die anderen in dem Eilantrag an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juli 2016 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen weiterhin zu vollziehen, soweit keine Veranlassung durch das Verhalten des Antragstellers besteht".
Antragsteller: A.
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen König,
Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. August 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt insbesondere, das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg/Ruhr und die Justizvollzugsanstalt Bielefeld im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gegen ihn angeordneten Sicherungsmaßnahmen sofort aufzuheben und nicht weiter zu vollziehen.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

3

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, ).

4

2. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat den fachgerichtlichen Rechtsweg zwar beschritten, indem er das Landgericht Bielefeld mit Antrag vom 29. Juli 2016 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht hat. Das Landgericht hat über diesen Antrag bislang jedoch nicht entschieden.

5

Dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur landgerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, ), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93] <216>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 <2175>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, ). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, ).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Müller

König

Langenfeld

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