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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.03.2016, Az.: 1 BvR 1984/15
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde und Antrag auf die Ablehnung eines Richters
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13171
Aktenzeichen: 1 BvR 1984/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160310.1bvr198415

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Konstanz - 22.06.2015 - AZ: S 5 AS 393/15

SG Konstanz - 22.06.2015 - AZ: S 5 AS 1348/14

BVerfG, 10.03.2016 - 1 BvR 1984/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
gegen die Schreiben des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Juni 2015 - S 5 AS 393/15 - und - S 5 AS 1348/14 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. März 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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