Beschl. v. 10.03.2016, Az.: 1 BvR 1984/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Konstanz - 22.06.2015 - AZ: S 5 AS 393/15
SG Konstanz - 22.06.2015 - AZ: S 5 AS 1348/14
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 10.03.2016 - 1 BvR 1984/15
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
gegen die Schreiben des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Juni 2015 - S 5 AS 393/15 - und - S 5 AS 1348/14 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. März 2016 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer
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