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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.01.2012, Az.: 1 BvR 3069/11
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15728
Aktenzeichen: 1 BvR 3069/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Berlin - 05.05.2011 - AZ: S 116 AS 11612/10

LSG Berlin-Brandenburg - 18.07.2011 - AZ: L 29 AS 1044/11 B PKH

Rechtsgrundlage:

§ 93 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 10.01.2012 - 1 BvR 3069/11

In dem Verfahren
über den Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

des Herrn S...,

für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde

gegen a)

den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juli 2011 - L 29 AS 1044/11 B PKH -,

b)

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2011 - S 116 AS 11612/10 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Januar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts abzulehnen. Denn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde könnte nicht fristgerecht erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht gestellt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Schluckebier

Baer

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