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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.12.2009, Az.: 2 BvQ 84/09
Untätigkeit des angerufenen ordentlichen Gerichts bei Stellung eines Antrags auf Eilrechtsschutz i.R.d. Erfordernisses vorheriger Rechtswegerschöpfung für verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29660
Aktenzeichen: 2 BvQ 84/09
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvQ 84/09

In dem Verfahren über
den Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung,
die unverzügliche Rückgabe der aus dem Haftraum entnommenen Gegenstände inklusive weggenommener, zusätzlich genehmigter Haftraummöblierung
sowie
die Wiederherstellung des vorherigen Haftraumzustandes anzuordnen,
oder/und gegenüber der Strafvollstreckungskammer die unverzügliche Klagebearbeitung und Gewährung des beantragten, zustehenden und effektiven Eilrechtsschutzes anzuordnen ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 9. Dezember 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>; 104, 65 <70>; stRspr) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, [...] und vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat. An den entsprechenden Darlegungen im Antrag fehlt es hier. Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht sei auf seinen Eilantrag hin untätig geblieben; er habe nicht einmal eine Eingangsmitteilung erhalten. Soweit aus seinem Vorbringen ersichtlich, hat er nicht, wie es gerade beim Ausbleiben einer Eingangsmitteilung nahe liegt, durch Sachstandsanfrage bei Gericht darauf hingewirkt, dass ein etwaiger Übermittlungsfehler bemerkt und ein etwaiges Bearbeitungsversehen zügig behoben wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller im vorliegenden Fall nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich auf diese Weise vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst selbst um die Vermeidung weiterer Verzögerung zu bemühen. Allein Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Strafvollstreckungsrichters rechtfertigen jedenfalls keine unmittelbare Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Mellinghoff
Lübbe-Wolff

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