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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 09.07.2009, Az.: 2 BvR 1120/05
Durchsuchung von Privatwohnungen und eines Wettbüros wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gem. § 284 Strafgesetzbuch (StGB); Schutz von Arbeitnehmern über Art. 13 Abs. 1 GG bei Geschäftsräumen; Mit einer Beschlagnahme verbundene fortdauernde Besitzentziehung als an Art. 14 GG zu messender Eingriff; Rechtmäßigkeit einer allein auf § 284 StGB gestützten ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung für die Zeit vor dem 28. März 2006
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 09.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18190
Aktenzeichen: 2 BvR 1120/05
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hannover - 13.04.2005 - AZ: 272 Gs 5572 Js 21389/05 (2184/05)

LG Hannover - 03.06.2005 - 58 Qs 26/05

AG Hannover - 27.06.2005 - 272 Gs 2950/05

LG Hannover - 28.07.2005 - 58 Qs 37/05

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 09.07.2009 - AZ: 2 BvR 1119/05

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 09.07.2009 - AZ: 2 BvR 1497/05

Verfahrensgegenstand:

Die Verfassungsbeschwerden

  1. 1. des Herrn G ...

    unmittelbar gegen

    1. a)

      den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 - 58 Qs 26/05 -,

    2. b)

      den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 13. April 2005 - 272 Gs 5572 Js 21389/05 (2184/05) -,

    mittelbar gegen

    § 284 StGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)

  2. 2. des Herrn Ü ...

    unmittelbar gegen

    1. a)

      den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 - 58 Qs 25/05 -,

    2. b)

      den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 13. April 2005 - 272 Gs 5572 Js 21389/05 (2184/05) -,

    mittelbar gegen

    § 284 StGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)

  3. 3. des Herrn Ö ...

    unmittelbar gegen

    1. a)

      den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 28. Juli 2005 - 58 Qs 37/05 -,

    2. b)

      den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Juni 2005 - 272 Gs 2950/05 -,

    3. c)

      die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers am 4. Mai 2005,

    mittelbar gegen

    § 284 StGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)

BVerfG, 09.07.2009 - 2 BvR 1120/05

In den Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Osterloh und
die Richter Mellinghoff, Gerhardt
am 9. Juli 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 - 58 Qs 26/05 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 13. April 2005 - 272 Gs 5572 Js 21389/05 (2184/05) -, verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Anordnung der Durchsuchung seiner Privatwohnung betreffen. Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 - 58 Qs 26/05 - verletzt insoweit den Beschwerdeführer zu 1. auch in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 - 58 Qs 25/05 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 13. April 2005 - 272 Gs 5572 Js 21389/05 (2184/05) -, verletzen den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Anordnung der Durchsuchung seiner Privatwohnung betreffen. Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 - 58 Qs 25/05 - verletzt insoweit den Beschwerdeführer zu 2. auch in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 28. Juli 2005 - 58 Qs 37/05 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Juni 2005 - 272 Gs 2950/05 - verletzen den Beschwerdeführer zu 3. in seinen Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit sein Antrag, die Durchsuchung der Geschäftsräume für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen wird.

  3. 3.

    Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben und die Sachen an das Landgericht Hannover zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

  4. 4.

    Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

  5. 5.

    Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

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