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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.12.2015, Az.: 1 BvR 2120/10; 1 BvR 2146/10
Begehren der Zustimmung der Behörde bzgl. des Ruhens der Jagd auf Grundlage des maßgeblichen Landesjagdrechts; Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen; Erfordernis einer jagdrechtlichen Befriedung von Flächen aus ethischen Gründen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35845
Aktenzeichen: 1 BvR 2120/10; 1 BvR 2146/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151208.1bvr212010

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Würzburg - 07.12.2006 -AZ: W 5 K 06.351

VG Würzburg - 07.12.2006 - AZ: W 5 K 06.353

VG Würzburg - 07.12.2006 - AZ: W 5 K 06.353

VGH Bayern - 09.09.2009 - AZ: 19 BV 07.97

VGH Bayern - 09.09.2009 - AZ: 19 BV 07.100

VGH Bayern - 09.11.2009 - AZ: VGH 19 BV 07.97

VGH Bayern - 09. 11. 2009 - AZ: VGH 19 BV 07.100

BVerwG - 23.06.2010 - AZ: BVerwG 3 B 89.09

BVerwG - 23.06.2010 - AZ: BVerwG 3 B 90.09

Fundstelle:

NVwZ 2016, 381

BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 2120/10; 1 BvR 2146/10

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
XXX
gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 - BVerwG 3 B 89.09 -
b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2009 - 19 BV 07.100 -,
c) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2006 - W 5 K 06.351 -
- 1 BvR 2120/10 -,
II. der T... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Z... und D...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gert-Joachim Hetzel,
Max-Braun-Straße 2, 97828 Marktheidenfeld-Altfeld -
gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 - BVerwG 3 B 90.09 -
b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2009 - 19 BV 07.97 -,
c) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2006 - W 5 K 06.353 -
- 1 BvR 2146/10 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Dezember 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und zu II. sind juristische Personen des Privatrechts und Eigentümerinnen von Grundflächen, die zu Eigenjagdrevieren gehören. Die weiteren Beschwerdeführer zu I. 2), 3) und 4) sind natürliche Personen; sie sind Gesellschafter oder Kommanditisten und teils Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu I. 1).

2

Die Beschwerdeführer lehnen die Jagd auf Tiere ab. Sie möchten deshalb das Ruhen der Jagd auf den Grundflächen erreichen. Die zuständige Behörde lehnte es nach Auswertung verschiedener fachlicher Stellungnahmen ab, dem Ruhen der Jagd nach dem damals allein maßgeblichen Landesjagdrecht zuzustimmen (Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Jagdgesetz - BayJG). Die dagegen gerichteten Klagen blieben ebenso ohne Erfolg wie die anschließenden Berufungen sowie die Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesverwaltungsgericht.

3

Während der anhängigen Verfassungsbeschwerden erließ der Bundesgesetzgeber § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG). Dieser sieht nunmehr die Möglichkeit einer Befriedung von Grundflächen vor, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. § 6a BJagdG trat am 6. Dezember 2013 in Kraft.

II.

4

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 14 GG.

III.

5

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungendes § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zu (1.). Eine Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (2.).

6

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden seit Inkrafttreten des § 6a BJagdG nicht mehr zu. Mit dem Erlass dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG Gebrauch gemacht. Mangels einer von § 6a BJagdG abweichenden landesrechtlichen Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG) gilt zugunsten des gegenüber Art. 6 Abs. 4 BayJG später erlassenen § 6a BJagdG ein Anwendungsvorrang (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). Art. 6 Abs. 4 BayJG kann daher insoweit keine Anwendung mehr finden, als es um die Frage von Ausnahmeregelungen aus ethischen Gründen zur grundsätzlich bestehenden Jagdpflicht geht.

7

Zwar sieht § 6a BJagdG lediglich die Befriedungsmöglichkeit für Grundflächen vor, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Jedoch gilt der Anwendungsvorrang auch soweit es sich um im Eigentum juristischer Personen stehende Eigenjagdbezirke handelt. Denn nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte für solche Grundflächen gerade keine Ausnahme von der Jagdpflicht aufgrund ethischer Jagdablehnungsgründe geschaffen werden (vgl. BTDrucks 17/12046, S. 8 f.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - W 5 K 14.504 -, , Rn. 49).

8

Ist Art. 6 Abs. 4 BayJG auf die vorliegenden Fälle nicht mehr anwendbar, so kann der Frage nach einer Verletzung von Verfassungsrecht durch die fachgerichtliche Anwendung dieser Vorschrift keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zukommen (vgl. ähnlich für nicht mehr geltendes Recht BVerfGE 91, 186 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86] <200>).

9

2. Aufgrund des bestehenden Anwendungsvorrangs ist die Annahme der Verfassungsbeschwerden zudem nicht mehr zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Unter den gegebenen Umständen ist die Frage des Erfordernisses einer jagdrechtlichen Befriedung von Flächen aus ethischen Gründen und deren Erstreckung auf juristische Personen sowie auf Eigenjagdbezirke gegebenenfalls im Zusammenhang mit der neuen Rechtsgrundlage des § 6a BJagdG zu prüfen. Diese Befriedungsregelung ist zwar auf Grundflächen beschränkt, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Bestimmung nunmehr für Fälle der vorliegenden Art die einschlägige rechtliche Regelung enthält (siehe oben unter III. 1.). Diese liegt den hier angegriffenen, im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen nicht zugrunde. Die Beschwerdeführer können einen neuen Antrag auf Befriedung der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Grundstücke nach § 6a BJagdG stellen und nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde auch mit dem mittelbaren Angriff auf § 6a BJagdG erheben. Auch wenn die im Ausgangsverfahren ergangenen, auf Art. 6 Abs. 4 BayJG gestützten Entscheidungen von Verfassungs wegen zu beanstanden und die Sachen an ein Ausgangsgericht zurückzuverweisen wären, hätte dieses nunmehr im Blick auf die geltend gemachten Gründe für seine Bewertung von der neuen, bundesrechtlichen Rechtsgrundlage auszugehen. § 6a BJagdG ist im Übrigen bereits Gegenstand der anhängigen, unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung gerichteten Verfassungsbeschwerden 1 BvR 3250/14 und 1 BvR 3251/14.

10

Danach lässt sich auch nicht feststellen, dass den Beschwerdeführern durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstünde.

11

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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