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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.07.2010, Az.: 2 BvR 2513/07
Völkerrechtlicher Verstoß durch fehlende Belehrung über Rechte eines sich im Ausland im innerstaatlichen Strafverfahren befindlichen Straftäter nach dem Wiener Konsularrechtsübereinkommen (WÜK); Erfüllen der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs über die Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Wiener Konsularrechtsübereinkommen (WÜK) durch den Bundesgerichtshof; Verwertungsverbot als Konsequenz eines Verstoßes gegen das Konsularrechtsübereinkommen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 08.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20451
Aktenzeichen: 2 BvR 2513/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 25.09.2007 - AZ: 5 StR 116/01

BGH - 25.09.2007 - AZ: 5 StR 475/02

Rechtsgrundlagen:

Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 WÜK

Art. 36 Abs. 2 WÜK

§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO

Art. 2 Abs. 1 GG

Art. 3 Abs. 1 GG

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 08.07.2010 - AZ: 2 BvR 2485/07

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 08.07.2010 - AZ: 2 BvR 2548/07

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde

  1. I.

    des Herrn D...,
    ...
    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 - - 2 BvR 2485/07 -,

  2. II.

    des Herrn F...,
    ...
    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 - - 2 BvR 2513/07 -,

  3. III.

    des Herrn S...,
    ...
    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 - - 2 BvR 2548/07 -

BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 2513/07

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden hat
die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Broß, Di Fabio und Landau
am 8. Juli 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 - verletzt den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Der Beschluss wird insoweit aufgehoben, als er die Revision des Beschwerdeführers zu I. als unbegründet verwirft (Tenor Ziffer 3. des Beschlusses). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Revision des Beschwerdeführers zu I. an einen anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs zurückverwiesen.

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu II. und zu III. werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu I. seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

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