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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.07.2009, Az.: 1 BvR 692/08
Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.R.e. Verfassungsbeschwerde; Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht des Enteignungsbetroffenen aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG; Selbstständige Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 BauGB durch die Enteignungsbehörde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 08.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18162
Aktenzeichen: 1 BvR 692/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Bamberg - 15.06.2007 - AZ: 9 BAU U 3/06

BGH - 21.02.2008 - AZ: III ZR 201/07

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 08.07.2009 - AZ: 1 BvR 2187/07

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
der Frau K...,
des Herrn W...,
der Frau B...,

  1. 1.

    unmittelbar gegen

    1. a)

      den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2008 - III ZR 201/07 -,

    2. b)

      das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Juni 2007 - 9 BAU U 3/06 -,

  2. 2.

    mittelbar gegen

    den Enteignungsbeschluss des Landratsamts Forchheim

    vom 12. September 2005 - 3-007-1/05 -

BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 692/08

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 8. Juli 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

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