Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.06.2016, Az.: 1 BvR 2825/15
Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18857
Aktenzeichen: 1 BvR 2825/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160608.1bvr282515

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 27.10.2015 - AZ: L 11 AS 561/15 NZB

Fundstelle:

NZS 2016, 618

BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 2825/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
gegen 1. a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 - L 11 AS 561/15 NZB -,
b) das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28. Juli 2015 - S 16 AS 305/15 -,
c) den Bescheid des Jobcenters Landkreis Miltenberg vom 29. Mai 2015 -64.1-715A016688 -,
d) die Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters Landkreis Miltenberg vom 25. Februar 2015 - 71506BG0007753 -,
2. a) das Schreiben der Gesellschaft zur beruflichen Förderung Aschaffenburg mbH vom 9. April 2015,
b) die 1. Abmahnung der Gesellschaft zur beruflichen Förderung Aschaffenburg mbH vom 25. März 2015
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er gegen den Beschluss des Landessozialgerichts eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben hat. Dieser Rechtsbehelf hätte schon im fachgerichtlichen Verfahren die Prüfung der Rüge ermöglicht, das Landessozialgericht habe ebenso wie das Sozialgericht den Vortrag und die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gewürdigt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.