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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.03.2011, Az.: 1 BvR 1149/10
Annahme der Verfassungsbeschwerde ohne substantiierten und schlüssigen Vortrag des verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenen Vorgangs
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12583
Aktenzeichen: 1 BvR 1149/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 16.03.2009 - AZ: 8 O 277/08

OLG Brandenburg - 22.03.2010 - AZ: 5 W 30/09

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
der T... GbR,
...

  1. 1.

    unmittelbar gegen

    1. a)

      den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2010 - 5 W 30/09 -,

    2. b)

      den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2009 - 8 O 277/08 -,

  2. 2.

    mittelbar gegen
    § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO

BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 1149/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Verfassungsbeschwerde genügt dann den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BverfGG, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorträgt.

In dem Verfassungsgerichtsverfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Danach muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 [BVerfG 23.01.1990 - 1 BvR 306/86] <214>; 81, 347 <355>; stRspr). Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (BVerfGE 99, 84 [BVerfG 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94] <87>). Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich hingegen auf allgemein gehaltene Ausführungen. Sie enthält keine ausreichende Sachverhaltsschilderung und legt nicht dar, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen und die Bestimmung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, auf die diese sich stützen, gerade im konkreten Fall die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzten.

2

Falls die Forderung der Antragsgegnerin im Vollstreckungsverfahren aus dem Erlös der Zwangsversteigerung befriedigt werden kann, droht den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin keine weitergehende persönliche Inanspruchnahme. Dies kann aufgrund der Angaben in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht überprüft werden, weil auch der Wert der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke nicht angegeben ist. Soweit pauschal auf frühere Schriftsätze verwiesen wird, verkennt die Beschwerdeführerin, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 [BVerfG 21.06.1989 - 1 BvR 32/87] <263>; 83, 216 <228>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Schluckebier
Baer

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