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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.02.2013, Az.: 1 BvR 102/13
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33370
Aktenzeichen: 1 BvR 102/13
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

FamRZ 2013, 685

GesR 2013, 445

BVerfG, 08.02.2013 - 1 BvR 102/13

Redaktioneller Leitsatz:

Durch das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012, nach dem gemäß § 1631d Abs. 2 BGB Beschneidungen durch nicht als Ärzte ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zugelassen sind, ist ein Erwachsener nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K...,

gegen

das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749)

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Februar 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749) nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 1, 97 [BVerfG 19.12.1951 - 1 BvR. 220/51] <101 f.). Er hat vorgetragen, als Sechsjähriger im Jahr 1991 von einem sogenannten "Beschneider", der über keine medizinische Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden zu sein und unter den Folgen noch heute zu leiden. Abgesehen davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch die Verfolgung einer - hier unterstellten - Straftat verjährt sein dürften (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, § 195, § 199 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BGB), privilegiert die vom Beschwerdeführer angegriffene gesetzliche Regelung (§ 1631d BGB) gerade den von ihm geschilderten Fall nicht. Vielmehr lässt Absatz 2 der neuen Bestimmung Beschneidungen durch nicht als Ärzte ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu. Ein Selbstbetroffensein des Beschwerdeführers durch die neue Regelung kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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